STEP/ÖEK

Der Stadtentwicklungsplan WN 2030 wird die rechtlichen Vorgaben eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 2014 erfüllen. Die wesentlichen Merkmale eines solchen Konzeptes können wie folgt beschrieben werden: Rechtlicher Charakter: Das Örtliche Entwicklungskonzept ist das strategische Planungsinstrument des Örtlichen Raumordnungsprogramms und kann von der Gemeinde verordnet werden. Es darf auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden. Inhalt: Im Örtlichen Entwicklungskonzept legt die Gemeinde die mittel- und langfristigen Strategien, Ziele und Maßnahmen fest. Das Örtliche Entwicklungskonzept bildet den Rahmen für mögliche zukünftige Entwicklungen. Es umfasst einen Plan und einen Erläuterungsbericht und legt beispielsweise fest, welche Funktionen bestimmte Teile des Gemeindegebiets übernehmen sollen welche Räume für die bauliche Entwicklung sinnvoll sind welche Grenzen bei der künftigen Entwicklung nicht überschritten werden dürfen welche zeitlichen Abfolgen, Varianten und Voraussetzungen für Entwicklungen vorgesehen sind Genauigkeit: Das Örtliche Entwicklungskonzept wird im Maßstab 1:10.000 (selten auch 1:5.000) dargestellt und ist in der Regel nicht parzellenscharf. Die Aussagen sind allgemeiner als die Widmungsfestlegungen im Flächenwidmungsplan. Auswirkungen: Der Flächenwidmungsplan darf dem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept nicht widersprechen. Für den Grundeigentümer entfaltet das Örtliche Entwicklungskonzept keine direkten rechtlichen Auswirkungen. Die Grundlage für baubehördliche Entscheidungen ist der Flächenwidmungs- sowie der Bebauungsplan. Vorteile: Festlegung der langfristigen Entwicklung ohne sofortige Widmung, Baulandwidmung beispielsweise erst nach Sicherung der Verfügbarkeit und der Finanzierung der Aufschließungseinrichtungen Möglichkeiten, Varianten zu bezeichnen und damit den Handlungsspielraum der Gemeinde zu erhöhen Der Flächenwidmungsplan darf ausdrücklich zur Umsetzung des verordneten Entwicklungskonzepts geändert werden. Ein verordnetes Entwicklungskonzept dient als Voraussetzung für die Festlegung von geplanten Zentrumszonen. Liegt ein verordnetes Entwicklungskonzept vor, in dem bestimmte Themenbereiche bereits enthalten sind, müssen diese bei Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogramms nicht mehr aufgearbeitet und dargestellt werden. Quelle: Amt der NÖ Landesregierung, Mai 2016

Zurück

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Wasserwerk (bei Gebrechen): +43 / 2622 / 373-551
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
Telefonzentrale/Vermittlung: +43 / 2622 / 373-0