Neue Aufsichtsorgane überwachen Hundehaltegesetz

Stadt verstärkt Maßnahmen zur Einhaltung des Hundehaltegesetzes – vier neue Aufsichtsorgane ab sofort im Amt Wiener Neustadt setzt verstärkte Maßnahmen gegen den Hundekot auf öffentlichen Flächen.

Aufgrund von immer wiederkehrenden Beschwerden aus der Bevölkerung in Hinblick auf die Verunreinigung von Grünflächen treten mit heute, Montag, vier neue Aufsichtsorgane ihren Dienst an. Diese sind befugt, bei Übertretungen des NÖ Hundehaltegesetzes eine Organstrafverfügung über eine Geldstrafe von 35 Euro zu verhängen.

„Mit Hundesackerlspendern, Hunde-Aufstellern und entsprechenden Hinweisschildern haben wir in den vergangenen Wochen und Monaten zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um auf die Problematik aufmerksam zu machen und im Sinne eines sauberen Wiener Neustadt an die Vernunft der Hundehalter- und Hundehalterinnen zu appellieren“, so Bürgermeister Mag. Klaus Schneeberger und Bürgermeister-Stellvertreter Michael Schnedlitz, „glücklicherweise ist die Mehrheit sehr verantwortungsvoll, jedoch agieren leider noch nicht alle so, sodass es notwendig ist, nun auch entsprechende Aufsichtsorgane einzusetzen. Unser Ziel ist es, Wiener Neustadt zur saubersten Stadt Niederösterreichs zu machen, und wir sind zuversichtlich, dass wir dieses Ziel mit unseren Maßnahmen und unter Mitarbeit der Wiener Neustädterinnen und Wiener Neustädter auch erreichen können.“

Die Aufsichtsorgane dürfen Personen bei Verwaltungsübertretung zum Nachweis ihrer Identität auffordern. Ist dies nicht möglich, hat die betretene Person die Daten der Hundeabgabemarke des Hundes bekannt zu geben. Wird der Verpflichtung zur Beseitigung der Exkremente des Hundes nicht entsprochen, kann das Aufsichtsorgan den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen. In Zusammenhang mit der Einhaltung der Leinen- und/oder Beißkorbpflicht können die Aufsichtsorgane Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde erstatten.

§ 8 Absatz 2 Nö Hundehaltegesetz

„Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich – das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes – sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.“

Wiener Neustadt, 2. Juli 2018

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