Besucher- und Nutzerinformationen für das Stadtarchiv Wiener Neustadt

Hier finden Sie die Archiv- und Benutzerordnung für das Stadtarchiv. Aufgrund der Sensibilität der Archivalien und Dokumente gilt es, mit äußerster Vorsicht und Genauigkeit vorzugehen.

Archiv- und Benutzerordnung für das Stadtarchiv Wiener Neustadt

§ 1: Stellung des Stadtarchivs Wiener Neustadt in der Stadtverwaltung

Das Stadtarchiv gehört als Einrichtung der Stadt Wiener Neustadt zum Geschäftsbereich I/Gruppe 4 (Kultur).

§ 2: Die Aufgaben des Stadtarchivs Wiener Neustadt

1) Dem Archiv der Stadt Wiener Neustadt, im Folgenden Stadtarchiv genannt, obliegt die Erfassung, Sammlung, Erhaltung, Erschließung und die Nutzbarmachung des angefallenen archivwürdigen Schriftguts der Stadt Wiener Neustadt. Das Stadtarchiv hat dieses Schriftgut zur Nutzung für amtliche, wissenschaftliche und publizistische Zwecke und für berechtigte persönliche Interessen bereitzuhalten. Die Benutzungsordnung regelt den Zugang zum Archivgut des Stadtarchivs.

2) Das Schriftgut ist:
a) sachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und durch entsprechende konservatorische Maßnahmen zu sichern,
b) durch eine Inventarisierung und Indizierung zu erschließen,
c) zur Benützung durch Dienststellen des Bundes, der öffentlichen Körperschaften sowie einzelner nach Rechts- und Beweisunterlagen suchender Personen zugänglich zu halten,
d) in den Dienst der Wissenschaft zu stellen, indem die wissenschaftliche Benützung
(Forschung) ermöglicht wird.

§ 3: Benutzbarkeit der Archivalien, Archivsperre

1) Die im Stadtarchiv verwahrten Archivalien stehen, soweit nicht öffentliche Interessen oder die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener Daten, BGBl. Nr. 565) entgegenstehen, Bürgern aus Staaten der EU zur Benützung für die Wahrung privater Interessen oder für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung. Die Benutzung des Archivguts ist allgemein zulässig. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist die Altersgrenze noch nicht erreicht, bedarf es der schriftlichen Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

2) Für die Benutzung von Archivalien des Stadtarchivs besteht eine gleitende Benutzergrenze von 50 Jahren. Archivalien, die älter als 50 Jahre sind, werden ohne Einschränkungen zur Benutzung vorgelegt, wenn nicht öffentliche Interessen oder Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Archivalien, die jünger als 50 Jahre sind, können in besonderen Fällen zum Zwecke der Forschung mit Einwilligung der Archivleitung nach schriftlicher Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes durch den Benutzer zur Benutzung vorgelegt werden. Archivgut, das jünger als 30 Jahre ist, darf nicht eingesehen werden.

3) Die Benutzung des Archivguts kann erfolgen durch Einsichtnahme in das Archivgut oder in Reproduktionen von diesem, mündliche und schriftliche Anfragen sowie durch Anforderung von Reproduktionen von Archivgut.

§ 4: Benutzerräume und Benutzerzeiten

1) Im Stadtarchiv ist ein Benutzerraum vorhanden, wo auch von Benutzern mitgebrachte Notebooks an die Stromversorgung angeschlossen werden können. Hier sind alle bereitgestellten Archivalien des Stadtarchivs zu benutzen.

2) Die Benutzerzeiten sind unter Beachtung des Dienstleistungscharakters des Stadtarchivs durch die Fachabteilung festgelegt.

§ 5: Anmeldung der Archivbenutzer

1) Jeder Archivbenutzer hat beim ersten Besuch bzw. bei Beginn eines neuen Forschungsvorhabens eine schriftliche Anmeldung abzugeben und dazu einen Benutzerschein mit Angabe von Name, Beruf, Adresse und Forschungsthema auszufertigen.

2) Die Archivare sind beauftragt, zur Überprüfung der auf dem Benutzerschein gemachten Angaben die Vorlage eines Personaldokuments zu verlangen.

3) Die Benutzer, die Forschungsergebnisse publizieren, haben dem Archiv ohne weitere Aufforderung ein Exemplar ihrer Publikation zu übermitteln.

§ 6: Bestellung und Umgang mit den Archivalien

1) Der Benutzer erhält je nach Forschungsthema Findbehelfe und Indizes. Bücher und Fotos werden nach Bekanntgabe des Themas von den Archivmitarbeitern recherchiert und bereitgestellt. Aktensignaturen aus den Findbehelfen werden im Benutzerbogen verzeichnet und die Akten in der Folge durch Archivmitarbeiter bereitgestellt.

2) Das Betreten der Depoträume ist Benutzern nicht gestattet.

3) Die Archivleitung kann die Vorlage von Archivalien, die sich in schlechtem Zustand befinden und die durch die Benutzung leiden würden, ablehnen.

4) Den Benutzern obliegt es, ältere Schriften lesen zu können. Die Archivare sind nicht verpflichtet, den Benutzern handschriftlich verfasste Texte vorzulesen oder Inhalte zu diktieren und zu erläutern.

5) Die im Stadtarchiv aufbewahrten Archivalien stehen jedem Forscher zu gleichen Bedingungen zur Verfügung. Das Archiv ist weder in der Lage noch berechtigt, Maßnahmen zur Durchsetzung oder Wahrung von Prioritätsrechten durch einen Archivbenutzer zu treffen.

§ 7: Aufbewahrungsdauer der bereitgestellten Archivalien

1) Die bereitgestellten Archivalien sind vom Benutzer binnen 14 Tagen einzusehen. Sollte ein Einhalten dieser Frist nicht möglich sein, so muss der Benutzer dies im obengenannten Zeitraum unter Angabe des Grundes mitteilen. In diesem Fall ist eine Verlängerung bis zu 4 Wochen möglich.

§ 8: Behandlung der Archivalien durch die Benutzer

1) Jeder Benutzer darf nur in jene Archivalien Einsicht nehmen, die für ihn aus dem Depot ausgehoben und bereitgestellt wurden. Die Archivalien werden durch den Benutzerdienst ausgefolgt und sind jeweils spätestens 10 min. vor Ende der Öffnungszeit zurückzugeben. Dabei ist auch mitzuteilen, ob eine weitere Einsichtnahme an einem anderen Öffnungstag beabsichtigt ist.

2) Die Archivalien sind mit größter Sorgfalt zu behandeln und müssen in der Ordnung und Reihenfolge bleiben, in der sie übernommen wurden. Jede Entfernung des Archivgutes aus dem Benutzerraum ist untersagt.

3) Es ist nicht erlaubt, die Archivalien zu beschriften oder mit Vermerken zu versehen bzw. als Unterlage zu verwenden. Allfällige Verunreinigungen der Archivalien sind bei Aushändigung bzw. Kenntnisnahme durch den Benutzer umgehend der Archivaufsicht zu melden.

§ 9: Das Verhalten im Benutzerraum

1) Die Benutzer müssen sich im Benutzerraum so verhalten, dass andere dort arbeitende Personen nicht gestört werden.

2) Laute Gespräche und jegliche Telefonate im Benutzersaal sind zu unterlassen. Mobiltelefone sind lautlos zu schalten. Um die Verschmutzung der Archivalien zu vermeiden, ist das Einnehmen von Mahlzeiten oder von Getränken im Benutzerraum nicht gestattet. Aus dem gleichen Grund und wegen der Feuergefahr ist das Rauchen im Benutzerraum wie auch im gesamten Archivgebäude untersagt.

3) Überkleider, Schirme und Taschen müssen gesondert abgelegt werden. Der Benutzer ist verpflichtet, beim Verlassen der Archivräume auf Verlangen eine Kontrolle des Inhalts seiner Taschen zu ermöglichen. Für die Garderobe und für die abgelegten Gegenstände der Benutzer übernimmt das Stadtarchiv keine Haftung.

§ 10: Rückstellung der Archivalien

1) Jeder Benutzer hat beim Verlassen des Archivs anzugeben, ob er die für ihn bereitgestellten Archivalien nochmals einsehen möchte oder ob sie zurückgestellt werden sollen.

2) Im ersten Fall werden die Archivalien weitere 14 Tage bereitgestellt. Wenn vor Ablauf dieser Frist unter Angabe entsprechender Gründe ein Ansuchen um Verlängerung gestellt wird, werden die Archivalien weitere 4 Wochen bereitgestellt.

3) Vor Rückstellung in das Depot sind die Archivalien durch einen Bediensteten des Archivs auf ihre Vollständigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

§ 11: Archivalienentlehnung und Archivalienreproduktionen

1) Da es sich bei den meisten im Stadtarchiv Wiener Neustadt aufbewahrten Archivalien um Unikate handelt, ist die Entlehnung von Archivalien an Privatpersonen nicht möglich.

2) Sofern es ohne Gefahr einer Beschädigung der Archivalien möglich ist, werden für Benützer Kopien angefertigt. Die Herstellung erfolgt – sofern die erforderlichen Geräte vorhanden und betriebsbereit sind – im Archiv. Wenn dies nicht der Fall ist, wird eine Privatfirma herangezogen. Die Kosten sind in allen Fällen vom Besteller zu tragen.

3) Bei Reproduktion durch eine Privatfirma ist der Auftraggeber (Benutzer) verpflichtet, das Stadtarchiv Wiener Neustadt bzw. die Stadt Wiener Neustadt schadlos und klaglos zu halten.

4) Schriftstücke, deren Entstehungszeit weniger als 100 Jahre zurückliegt oder von denen mehrere Ausfertigungen bzw. Kopien im Archiv vorhanden sind, werden an Dienststellen der Republik Österreich, des Bundeslandes Niederösterreich, anderer Bundesländer und an Gemeinden im Original entlehnt, wenn sie keinen außerordentlichen rechtlichen, historischen oder künstlerischen Wert besitzen. Schriftstücke, bei denen dies nicht zutrifft, werden im Falle einer Anforderung durch eine Dienststelle kopiert und die Kopie weitergeleitet; die Originale verbleiben im Archiv.

5) Originalschriftstücke können für Ausstellungen entlehnt werden:
a) wenn der Rechtsträger und die leitenden Mitarbeiter der Ausstellung Gewähr bieten, dass es sich um ein methodisch einwandfreies Unternehmen wissenschaftlichen oder volksbildnerischen Charakters handelt,
b) wenn der Rechtsträger entsprechende Gewähr bietet, dass die Archivalien während des Transportes, während der Vorbereitungsarbeiten, während der Ausstellung und während der Aufräumungsarbeiten gegen Diebstahl, Feuer und Beschädigung geschützt sind,
c) wenn der Rechtsträger bereit ist, die Archivalien ihrem Werte entsprechend zu versichern. Die Forderung nach Versicherung entfällt, wenn die Stadt Wiener Neustadt Rechtsträger der betreffenden Ausstellung ist.
d) Archivalien, die wegen ihres schlechten Erhaltungszustandes besonderer Schonung bedürfen, können nicht für Ausstellungszwecke entlehnt werden.
6) Eine Entlehnung von Originalschriftstücken an inländische Archive ist nur dann möglich:
a) wenn diese Archive eine ständige fachliche und wissenschaftliche Betreuung aufweisen,
b) wenn in dem Archiv die Voraussetzungen für eine feuer- und einbruchsichere Aufbewahrung gegeben sind,
c) wenn die Entlehnung des Originals für eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind Kopien anzufertigen und dem anfragenden Archiv zu übermitteln.

7) Die Entlehnung von Originalarchivalien erfolgt in jedem Fall nur über schriftliche Anforderung, die Übergabe nur gegen einen Entlehnschein, der von einem Bevollmächtigen des Entlehners unterzeichnet wird.

8) Die Entlehner von Originalarchivalien sind zur Einhaltung des mit dem Stadtarchiv Wiener Neustadt vereinbarten Rückstellungstermins verpflichtet. In besonderen Fällen kann das Stadtarchiv Wiener Neustadt eine vorzeitige Rückstellung verlangen. Das Stadtarchiv Wiener Neustadt ist verpflichtet, die Rückstellung der entlehnten Archivalien nach Ablauf der Entlehnfrist einzumahnen. Eine Verlängerung der Entlehnfrist kann dann erfolgen, wenn die entlehnende Institution die Verlängerung entsprechend begründet.

9) Werden Archivalien trotz zweimaliger Mahnung und Nachfrist nicht zurückgestellt, ist im Einvernehmen mit der Rechtsabteilung die Rückgabe zivilrechtlich zu erzwingen.

§ 12: Aktentnahme und Rückstellung in das Depot

1) Die Archivaliensignaturen der bestellten Archivalien werden im Benutzerbogen des jeweiligen Archivbenutzers protokolliert, danach folgt die Aushebung durch Archivmitarbeiter.

2) Die Archivalien werden sofort nach der Freigabe durch den Benutzer in das Depot zurückgestellt.

§ 13: Herstellung von Kopien

1) Von Archivgut des Stadtarchivs dürfen Benutzer selbst Reproduktionen mittels Fotoapparat bzw. Digitalkamera herstellen. Abbildungen aus oder von Archivgut dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Archivs unter Bezeichnung der Quelle und gegen Erlag der vorgesehenen Reprogebühren veröffentlicht werden.

2) Beglaubigte Abschriften (Kopien) können durch das Archiv für Benutzer nur dann hergestellt werden, wenn sie zur Vorlage bei Behörden oder Gerichten dienen sollen. Sie sind in diesem Fall durch die Archivleitung zu beglaubigen.

§ 14: Beantwortung schriftlicher Anfragen an das Archiv

1) Anfragen von Behörden sowie Personen, die Auskünfte über Archivalien zur Vorlage bei Behörden oder Gerichten benötigen, sind rasch und möglichst vollständig zu beantworten.

2) Bei wissenschaftlichen Anfragen ist dem Fragesteller schriftlich Auskunft über den Umfang des für sein Forschungsgebiet im Stadtarchiv Wiener Neustadt vorhandenen Materials zu erteilen. Die eigentliche Forschungsarbeit muss vom Fragesteller selbst geleistet werden.

§ 15: Archivbibliothek

1) Die Bibliothek des Stadtarchivs Wiener Neustadt ist eine Handbibliothek mit dem Schwerpunkt Stadt- und Lokalgeschichte, Österreichische Geschichte und historische Hilfswissenschaften.

2) Die Archivbibliothek ist eine Präsenzbibliothek, Bücher werden zur Benutzung im Benutzerraum ausgehändigt. Eine Entlehnung von Werken aus dem Buch- und Zeitschriftenbestand ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme bildet die kurzfristige Entlehnung durch Dienststellen des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt.

§ 16: Haftungen

1. Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen an Archivgut sowie für sonstige Schäden, die er verursacht hat.

2. Das Stadtarchiv übernimmt keine Haftung für Schäden am Eigentum von Benutzern oder für gesundheitliche Schädigungen in Folge der Benutzung von Archivgut.

3. Der Benutzer hat bei Verletzung der Benutzerordnung das Stadtarchiv schad- und klaglos zu halten, wenn deswegen von Dritten Ansprüche gegenüber dem Stadtarchiv erhoben werden. Er haftet insbesondere auch für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

4. Werden Reproduktionen ohne Einwilligung des Stadtarchivs veröffentlicht (Druckwerke, Film- und Fernsehaufnahmen, etc.), vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben bzw. fehlt jeder Quellenhinweis, so hat das Stadtarchiv Schadenersatzanspruch auf das 10-fache Entgelt, das gemäß den geltenden Preisen für die Herstellung der betreffenden Reproduktion zu entrichten wäre, mindestens jedoch € 350,00.

5. Das Stadtarchiv haftet nicht für materielle Nachteile, die aus dem Nichtausfolgen von Archivgut dem Antragsteller entstehen können.

§ 17: Ausschluss von der Benutzung des Stadtarchivs Wiener Neustadt

Archivbenutzer, die gegen die in der vorliegenden Archiv- und Benutzerordnung enthaltenen Bestimmungen in grober Weise verstoßen, können durch die Archivleitung von der weiteren Benutzung des Stadtarchivs ausgeschlossen werden.

§ 18 Kosten (inkl. Mwst.):

1. Benutzungsentgelt
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienstleistungen des Archivs ist vor der ersten Benutzung ein Entgelt in folgender Höhe zu entrichten:
Tageskarte € 2 (Studenten € 1)
Zehntageskarte € 10 (Studenten € 5)
Jahreskarte € 26 (Studenten € 13)
Mit diesem Entgelt sind alle Leistungen des Archivs abgegolten, die im bezahlten Zeitraum im Zuge der Einsicht in Archivalien in Anspruch genommen werden. Entgelte für die Anfertigung von Reproduktionen, für die Erteilung umfangreicher Auskünfte und weitere im Folgenden angeführte, kostenpflichtige Leistungen sind hiervon nicht berührt.
Schüler bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sowie Zivil- und Präsenzdiener sind vom Benutzungsentgelt befreit, Studenten bezahlen 50 Prozent des regulären Benutzungsentgelts.

2. Lizenzen
Verwendung von Vervielfältigungen (Urkunde, Akt, Dokument, Foto etc., SW und Farbe) des Stadtarchivs (nicht zum eigenen Gebrauch), zur Publikation in Büchern, Bildbänden, Ausstellungskatalogen, Zeitungen und Zeitschriften, Kalendern, Neuen Medien (CD-ROM, CDI, DVD, Internet etc.), auf Postkarten, etc.:
Einmalige Manipulationsgebühr pro Vorlage € 8,00 / Mengenrabatt: ab 20 Vorlagen 20%. Ausschließlich Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen sind hinsichtlich der Vervielfältigungsgebühr gebührenfrei.

3. Entgelte für die Schaustellung von Originalen oder Reproduktionen von Fotos des Stadtarchivs in Fernseh- und Filmaufnahmen: Manipulationsgebühr für die erste Archivalie € 20, 00, für jede weitere Archivalie € 15, 00.
Die Herstellung von Faksimiles von Archivgut des Stadtarchivs bedarf einer gesonderten schriftlichen vertraglichen Vereinbarung.

4. Kosten für fachliche Bearbeitung von Anfragen:
Fachliche inhaltliche Bearbeitung schriftlicher und mündlicher Anfragen durch MitarbeiterInnen des Stadtarchivs im Rahmen ihrer Möglichkeiten: auf Basis eines Kostenvoranschlages je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit € 28,00 (die erste halbe Stunde ist kostenfrei).
Für die Zusendung von Scans (Fotos, Akten) in digitalem Format an eine E-Mail-Adresse des Archivbenützers fällt eine Verwaltungsgebühr von 2 Euro pro Archivalie an.

5. Kopierkosten

A4 Kopie S/W: EUR 0,40
A3 Kopie S/W: EUR 0,60
A4 Kopie Farbe: EUR 0,60
A3 Kopie Farbe: EUR 1,00

Hier finden Sie ein Dokument über die Copyright-Bestimmungen, das jeder Nutzer unterfertigen muss.

Preise & Öffnungszeiten

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 8-12 Uhr und 13-16 Uhr - nur nach Anmeldung!
an Feiertagen geschlossen

Preise-Benutzerkarten

Tageskarte 2,- Euro
10-Tageskarte 10,- Euro
Jahreskarte 26,- Euro

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Wasserwerk (bei Gebrechen): +43 / 2622 / 373-551
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
Telefonzentrale/Vermittlung: +43 / 2622 / 373-0