Alle Fakten zur Betriebsanlagengenehmigung

Dieser Leitfaden dient Ihnen als Hilfestellung und verschafft Ihnen einen Überblick zum Thema Betriebsanlagengenehmigung und wie Ihnen die Stadt Wiener Neustadt dabei behilflich ist.

Die Gründung, der Aufbau, die Erweiterung und die Führung eines Betriebes ist eine spannende Herausforderung. Um Ihnen den Einstieg und das Agieren im städtischen Wirtschaftsleben zu erleichtern und Sie bei der Abwicklung der behördlichen Verfahren für die Gründung oder Erweiterung eines Betriebes in Wiener Neustadt zu unterstützen, sollen die nachfolgenden Punkte einen Beitrag leisten.

Was ist eine Betriebsanlage?

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Eine Betriebsanlage ist z.B. das Restaurant eines Gastgewerbetreibenden, die Werkstätte eines Mechanikers oder der Tischlereibetrieb eines Tischlers.

Brauche ich eine Genehmigung?

Die gewerblichen Betriebsanlagen unterliegen nicht „automatisch“ der Genehmigungspflicht. Nur jene Anlagen, die eine oder mehrere der nachstehenden Kriterien erfüllen, sind genehmigungspflichtig.

Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist,

  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden
  2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen
  3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen
  4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen
  5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen

Eine Genehmigungspflicht ist daher bereits dann gegeben, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen (Emissionen) wie etwa Lärm, Geruch, Rauch oder Staub auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche nicht ausgeschlossen werden kann.

Wie bekomme ich die Bewilligung?

Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wird aufgrund eines formlosen Antrages an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich III (Behördenverwaltung), Gruppe III/2 – Bau-, Gewerbe- und Anlagenrecht, eingeleitet.

Diesem Ansuchen sind folgende Unterlagen (4-fach) anzuschließen:

  • eine Betriebsbeschreibung
  • ein Verzeichnis der Maschinen und der Betriebseinrichtungen
  • Lageplan, Detailpläne, Maschinenaufstellungsplan, etc.
  • Beschreibung der erwarteten Abfälle und Vorkehrungen zu deren Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept)

Weiters ist der Behörde in einfacher Ausfertigung vorzulegen:

  • Name und Anschrift der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und der an dieses angrenzenden Grundstücke
  • Emissionsangaben mit technischen Unterlagen
  • die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat

Hinweis:
Mit der Erstellung von Einreichunterlagen sollten kompetente Fachleute betraut werden. Die Wirtschaftskammer NÖ und die Kammer der ZiviltechnikerInnen beraten Sie gerne bei der Auswahl der für Ihr Projekt in Frage kommenden Fachleute.

Als Grundsatz gilt:
Eine gute Planung und die Übermittlung sämtlicher Unterlagen sind ein Garant für eine problemlose und rasche Verfahrensabwicklung!

Bei Großprojekten können Sie vom Angebot einer Vorbesprechung im Rahmen unseres Bausprechtages Gebrauch machen. Für die Koordinierung von Terminen wird um Kontaktnahme mit dem Geschäftsbereich III (Behördenverwaltung), Gruppe III/2 – Bau-, Gewerbe- und Anlagenrecht, ersucht.

Nach erfolgter Vorprüfung durch die Behörde und deren Amtssachverständigen wird unter fristgerechter Ladung sämtlicher Parteien, Nachbarn und sonstiger Beteiligter eine Verhandlung vor Ort durchgeführt.
Sollte die geplante Betriebsanlage auf fremdem Grund zur Ausführung gebracht werden, so ist die Zustimmung des Grundeigentümers zu erwirken und der Behörde vorzulegen.
Die Betriebsanlage wird in Form eines Genehmigungsbescheides bewilligt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ist das Genehmigungsverfahren abgeschlossen.

Achtung
Bitte beachten Sie, dass dieser Genehmigungsbescheid nur für die jeweilige Betriebsanlage gilt. Ein Recht zur Gewerbeausübung kann daher daraus nicht abgeleitet werden. Nehmen Sie dazu Kontakt mit dem Fachbereich Gewerbeberufsrecht auf.

Wann darf ich beginnen?

Wenn alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen, darf die Anlage betrieben werden. Bedenken Sie, dass für die Errichtung bzw. den Betrieb der Anlage unter Umständen auch andere Bewilligungen einzuholen sind, wie z.B. eine Gewerbeberechtigung, eine Baubewilligung, eine wasserrechtliche Bewilligung etc.

Weiters ist darauf zu achten, dass die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder länger als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird.

Fertigstellung des Projekts

Dem Bescheid, mit dem die Errichtung und der Betrieb der Anlage genehmigt wurden, können die einzuhaltenden Auflagen entnommen werden.
Sofern eine Überprüfung der Einhaltung von bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen erforderlich erscheint, ordnet die Behörde im diesbezüglichen Genehmigungsbescheid an, dass die Fertigstellung der Betriebsanlage der Behörde anzuzeigen ist.

Der Inhaber einer Betriebsanlage mit einem großen Gefährdungspotential (sog. gefahrengeneigte Anlage) ist bereits vom Gesetz her verpflichtet, die Fertigstellung der Behörde anzuzeigen, ohne dass es einer diesbezüglichen Anordnung im Bescheid bedarf.

Nach erfolgter Anzeige der Fertigstellung erfolgt eine Überprüfung der Einhaltung der Auflagen durch die Behörde.

Vereinfachtes Verfahren

Für die Genehmigung von Anlagen, bei welchen aufgrund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und der Wirkungsweise der Maschinen) das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn und der Kunden hinreichend geschützt sind und Belästigungen der Umwelt vermieden werden, wird von der Behörde ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt.

Beispiele für solche Betriebe sind

  • Betriebsanlagen mit einer Betriebsfläche unter 800 m² und einer elektrischen Anschlussleistung von weniger als 300 kW
  • Gastgewerbebetriebe mit bis zu 200 Verabreichungsplätzen und einer lediglichen Darbietung von Hintergrundmusik
  • Beherbergungsbetriebe mit nicht mehr als 100 Fremdenbetten

Bei dieser Art von Betriebsanlagen ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Für eine vollständige Auflistung rufen Sie bitte die einschlägigen Bestimmungen auf:

Unterschiede zum „normalen“ Genehmigungsverfahren:

  • Nachbarn werden nicht persönlich zur Verhandlung geladen
  • Nachbarn haben Anhörungsrecht und keine Parteirechte
  • Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen vermieden werden
  • Die Behörde hat den Feststellungsbescheid spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages und der Einreichpläne zu erlassen

Abänderung genehmigter Betriebsanlagen

Grundsätzlich bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der obigen Erläuterungen. Der Gewerbetreibende hat in diesem Fall um Abänderung der Betriebsanlage anzusuchen.

Beispiele für eine Abänderung wäre der Zubau einer weiteren Betriebsfläche (Raum, Halle), jeder Umbau innerhalb der Betriebsanlage bzw. der Austausch von Maschinen.

Folgende Abänderungen bedürfen keiner Genehmigung, sind jedoch der Behörde vor der Umsetzung anzuzeigen:

  • Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid binnen zwei Monaten zur Kenntnis zu nehmen und dem Einbringer der Anzeige diesen Kenntnisnahmebescheid zuzustellen.

Beispielsweise folgende Abänderungen bedürfen keiner Genehmigung und müssen der Behörde auch nicht angezeigt werden:

  • Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen
  • Änderungen, welche das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen

Als Anlagenbetreiber empfiehlt es sich jedoch entsprechende Änderungen in den Betriebsunterlagen zu dokumentieren und nachvollziehbar zu begründen.
Ob sich eine Änderung der Betriebsanlage auf deren Emissionsverhalten nachteilig auswirkt, kann auch gerne im Zuge einer Vorbesprechung im Rahmen unseres Bausprechtages abgeklärt werden. Für die Koordinierung von Terminen wird um Kontaktnahme mit dem Geschäftsbereich III (Behördenverwaltung), Gruppe III/2 – Bau-, Gewerbe- und Anlagenrecht, ersucht.

Hinweis:
Bei Übernahme eines genehmigten Betriebes bedarf es keines Antrages um Abänderung der Betriebsanlage, denn durch den Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

Weitere Bewilligungen

Je nach Art der Betriebsanlage können zusätzlich folgende Bewilligungen erforderlich sein:

  • Baubewilligung
  • Wasserrechtliche Bewilligung
  • Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz
  • Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz
  • Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung

Unsere Parteienverkehrszeiten:
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Weiterführende Informationen:

Nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Formulare - der Antrag landet direkt bei der zuständigen Stelle!

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