FAQ – Wissenswertes
Sie haben noch Fragen? Wir haben nützliche Antworten für Sie!
Unter anderem beantwortet die NÖ Bauordnung - Land NÖ einige häufige Fragen.
FAQ
Finden Sie rund um die Uhr Antworten auf die häufig gestellten Fragen bei unseren FAQ!
In Folge werden die Voraussetzungen zu den beliebtesten Bauvorhaben skizziert.
Für die erforderlichen Antragsunterlagen sowie die notwendigen Formulare der jeweiligen Verfahrensart dürfen wir Sie auf den oben angeführten Punkt „Ablauf Bauverfahren & Formulare“ verweisen.
Konstruktiv verbundener Carport
Die Errichtung eines konstruktiv mit dem Wohnhaus verbundenen Carports stellt, unabhängig von dessen Größe oder Höhe, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 14 NÖ Bauordnung 2014 dar.
Freistehender Carport (≤ 3 m hoch und unter 50 m2 groß)
Die Errichtung eines freistehenden Carports als bauliche Anlage mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3,00 m bedarf eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014.
Konstruktiv verbundene Terrassenüberdachung
Die Errichtung einer konstruktiv mit dem Wohnhaus verbundenen Terrassenüberdachung stellt, unabhängig von der Größe und Höhe, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gem. § 14 NÖ Bauordnung 2014 dar.
Freistehende Terrassenüberdachung (≤ 3 m hoch und unter 50 m² groß)
Die Errichtung einer konstruktiv nicht mit dem Wohnhaus verbundenen Terrassenüberdachung (also freistehend, als bauliche Anlage mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m) stellt ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß §15 NÖ Bauordnung 2014 (vereinfachtes Bewilligungsverfahren) dar.
Der gewünschte Aufstellungsort ist für die Qualifikation der Verfahrensart relevant.
Bewilligungs- und meldefreies Vorhaben: Die Errichtung und Aufstellung von freistehenden Rankgerüsten außerhalb von Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten stellt gemäß § 17 NÖ Bauordnung 2014 ein bewilligungs- und meldefreies Vorhaben dar.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Innerhalb von Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten ist für die Aufstellung von freistehenden Rankgerüsten ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich.
Unter einem Rankgerüst ist eine Konstruktion aus Stäben, Latten oder Seilen, die Rankpflanzen als Kletterhilfe dient und deren Wuchs in Breite und Höhe steuert, zu verstehen. Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen lediglich für ein Rankgerüst gemäß dieser Definition gelten. Zu der Errichtung einer Terrassenüberdachung oder eines Carports darf auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Für die Information, ob das Grundstück, auf dem Sie ein Rankgerüst errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt, Klima und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung. stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Der gewünschte Aufstellungsort ist für die Qualifikation der Verfahrensart relevant.
Bewilligungs- und meldefreies Vorhaben: Die Herstellung von vertikalen Sonnenschutzeinrichtungen (Außenjalousien, Rollläden und dgl.) und horizontal wirkenden, flächigen Sonnenschutzeinrichtungen (Markisen, Sonnensegel und dgl.) bis 50 m² überbaute Fläche sowie deren Anbringung an Bauwerken sind grundsätzlich als bewilligungs- und meldefreie Vorhaben gemäß § 17 NÖ Bauordnung 2014 zu qualifizieren.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Sofern das Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten umgesetzt wird, ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gemäß § 15 Z 13 lit c NÖ Bauordnung 2014 aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Fassadengestaltung erforderlich.
Die Aufzählungen in den Klammern sind demonstrativ zu verstehen und sollen verdeutlichen, dass hiervon keine Gebäude oder massive bauliche Anlagen mit geschlossenen Dächern (Terrassenüberdachungen, Sommergärten etc.) umfasst sind. Vielmehr gilt die Bewilligungsfreistellung für ausfahrbare und mobile Einrichtungen.
Für die Information, ob das Grundstück, auf dem Sie eine Sonnenschutzeinrichtung errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung: stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Bei der Aufstellung oder Anbringung von Photovoltaikanlagen wird einerseits auf die Leistung und andererseits auf den gewünschten Errichtungsstandort abgestellt. Da sowohl ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren als auch ein oder bewilligungs- und meldefreies Vorhaben vorliegen könnte, ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
Bewilligungs- und meldefreies Vorhaben: Gemäß § 17 Z 14 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, sofern sie nicht § 15 Z 8 oder Z 13 lit. b sublit. aa unterliegen, ein bewilligungs- und meldefreies Vorhaben dar.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan bedarf einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß § 15 Z 8 NÖ Bauordnung 2014.
Die Aufstellung und der Austausch von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken an von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen von Gebäuden in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56) bedarf ebenfalls einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß § 15 lit. B Z 8 NÖ Bauordnung 2014.
Wir dürfen Sie auf das baurechtliche Informationsblatt zur Errichtung von Photovoltaikanlagen in Niederösterreich verweisen. Dieses enthält auch Ausführungen zu § 66a NÖ BO 2014 (Verpflichtung einer Errichtung einer PV-Anlage bei Neu- und Zubauten).
Für die Information, ob das Bauwerk, auf dem Sie eine Photovoltaikanlage errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, oder für nähere Informationen zum Flächenwidmungsplan steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung: stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Bei der Errichtung von Klimaanlagen ist sowohl auf die Nennleistung als auch auf den Aufstellungsort abzustellen. Da sowohl ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren als auch ein meldepflichtiges oder bewilligungs- und meldefreies Vorhaben vorliegen könnte, ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Die Anbringung von Klimaanlagen an von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten stellt, jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes, ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gemäß § 15 Z 13 NÖ Bauordnung 2014 dar.
Meldepflichtiges Vorhaben: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Z 13 NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sind, sowie die Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken (§ 66a Abs. 3), ein meldepflichtiges Vorhaben dar.
Bewilligungs- und meldefreies Vorhaben: Gemäß § 17 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Klimaanlagen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach § 15 Z 13 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig oder jener Klimaanlagen, die nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 meldepflichtig sind, ein bewilligungs- und meldefreies Bauvorhaben dar.
Für die Information, ob das Gebäude, auf dem Sie eine Klimaanlage errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung: stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Die Aufstellung jeweils einer Gartenhütte mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs, bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche, ausgenommen im Bauland-Sondergebiet, stellt ein bewilligungs- und meldefreies Vorhaben gemäß § 17 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 dar.
Die Errichtung von bewilligungsfreien Gartenhütten setzt ein Wohngebäude voraus.
Für die Information, ob das Grundstück auf dem Sie eine Gartenhütte errichten wollen, in einer Schutzzone liegt, bzw. bei Fragen zum vorderen Bauwich, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung: stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Für die Informationen, ob das Grundstück, auf dem Sie eine Gartenhütte errichten wollen, über ein Wohngebäude verfügt, steht Ihnen gerne der Geschäftsbereich III/5, Baurecht und Amtssachverständige zur Verfügung: baurecht@wiener-neustadt.at
Die Aufstellung jeweils eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs, bei Wohngebäuden pro Wohnung mit zugeordneter Gartenfläche, ausgenommen im Bauland-Sondergebiet, stellt ein bewilligungs- und meldefreies Vorhaben gemäß § 17 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 dar.
Die Errichtung eines bewilligungsfreien Gewächshauses setzt ein Wohngebäude voraus. Unter einem Gewächshaus ist ein mit Glas oder Folien abgedeckter, hausartiger Bau, in dem unter besonders günstigen klimatischen Bedingungen Pflanzen gezüchtet werden, zu verstehen.
Für die Information, ob das Grundstück, auf dem Sie ein Gewächshaus errichten wollen, in einer Schutzzone liegt, bzw. bei Fragen zum vorderen Bauwich, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung: stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Für die Informationen, ob das Grundstück auf dem Sie ein Gewächshaus errichten wollen, über ein Wohngebäude verfügt, steht Ihnen gerne der Geschäftsbereich III/5, Baurecht und Amtssachverständige zur Verfügung: baurecht@wiener-neustadt.at
Die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von Schwimmbecken und sonstigen Wasserbecken und -behältern (Zisternen und dgl.) mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³ inklusive der erforderlichen technischen Anlagen und Schächte, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen stellt ein bewilligungs- und meldefreies Vorhaben gemäß § 17 NÖ Bauordnung 2014 dar.
Von der Bewilligungsfreiheit sind folglich nicht nur Schwimmbecken im oben genannten Umfang, sondern auch technisch erforderliche Anlagen (Pumpen, Filter etc.) und Schächte umfasst.
Der Ort des Vorhabens ist für die Qualifikation der Verfahrensart relevant.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Sofern sich das Gebäude in einer Schutzzone bzw. einem erhaltenswürdigen Altortgebiet befindet, gelangt § 15 Z 13 lit c NÖ Bauordnung 2014 zur Anwendung und es ist ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren erforderlich.
Meldepflichtiges Vorhaben: Gemäß § 16 Z 8 NÖ Bauordnung 2014 stellt die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden als Sonderfall der Fassadensanierung (einschließlich der Änderung von Fassadensystemen) ein meldepflichtiges Vorhaben dar.
Das Vorhaben ist der Baubehörde innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung schriftlich unter Vorlage eines Lageplans (Darstellung der genauen Lage der Fassadenänderung bzw. Sanierung) zu melden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf geltende einschlägige Bestimmungen hin und ersuchen um Beachtung der relevanten Bestimmungen der Anlagen. Darüber hinaus verweisen wir auf § 52 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014, diese Bestimmung finden Sie ebenfalls im Anhang. (OiB-Richtlinie, OiB-Richtlinie 2, OiB-Richtlinie 6)
Für die Information, ob das Gebäude, auf dem Sie die Wärmedämmung nachträglich herstellen wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt und daher ggf. weitere Voraussetzungen bei der Fassadengestaltung zum Schutz des Ortsbildes zu erfüllen sind, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung: stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Bei der Errichtung von Wärmepumpen ist sowohl auf die Nennleistung als auch auf den Aufstellungsort abzustellen. Da sowohl ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren als auch ein meldepflichtiges oder bewilligungs- und meldefreies Vorhaben vorliegen könnte ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
Meldepflichtiges Vorhaben: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Errichtung, ortsfeste Aufstellung, der Austausch und die Entfernung von Wärmepumpen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jene Anlagen, die nach § 15 Z 13 lit. b sublit. aa NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sind, ein meldepflichtiges Vorhaben dar.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Die Errichtung von Wärmepumpen an von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten stellt, jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56), ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gemäß § 15 Z 13 lit. b sublit. aa NÖ Bauordnung 2014 dar.
Bewilligungs- und meldefreies Vorhaben: Gemäß § 17 Z 7 NÖ Bauordnung 2014 stellt die Errichtung, der Austausch und die Entfernung von Wärmepumpen jeweils mit einer Nennleistung von nicht mehr als 70 kW, ausgenommen jeweils jener, die nach § 15 Z 13 lit. b sublit. aa NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig sind oder jener Wärmepumpen, die nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 meldepflichtig sind, ein bewilligungs- und meldefreies Bauvorhaben dar.
Für die Information, ob das Gebäude, auf dem Sie eine Wärmepumpe errichten wollen, in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung: stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Hier ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Bewilligungspflichtiges Vorhaben: Der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerken am Nachbargrundstück angebaut sind, stellt, wenn Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung 2014 (Parteien und Nachbarn) verletzt werden könnten, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 dar.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten erfordert, sofern er nicht ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 darstellt, ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014.
Meldepflichtiges Vorhaben: Sofern kein vereinfachtes Bewilligungsverfahren (aufgrund der Lage in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet) oder ein Bewilligungsverfahren gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich ist, stellt der Abbruch eines Gebäudes ein meldepflichtiges Vorhaben dar.
Für die Information, ob das Gebäude in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet liegt, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung. stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Bei der Errichtung von Einfriedungen ist auf die konkrete Ausführung abzustellen.
Bewilligungspflichtiges Vorhaben: Sollte eine Einfriedung errichtet werden, deren Höhe 3,00 m übersteigt, so wäre für diese ein Bewilligungsverfahren gemäß § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 erforderlich.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren: Einfriedungen, die bauliche Anlagen darstellen, sind im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 einzureichen, sofern ihre Höhe nicht mehr als 3,00 m beträgt.
Bewilligungs- und meldefreies Vorhaben: Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen darstellen, sind als bewilligungs- und meldefrei zu qualifizieren.
Eine Einfriedung ist nur dann eine „bauliche Anlage“, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind bzw. sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und nur dann nicht, wenn sie nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Das Vorliegen einer baulichen Anlage setzt voraus, dass die fachgerechte Herstellung des in Rede stehenden Objektes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und dieses Objekt kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf an, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt. Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Fundament vorhanden ist.
Des Weiteren verweisen wir auf die geltenden Einfriedungsbestimmungen der Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung. stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Sollte eine Kurzzeitvermietung für ein Gebäude geplant sein, so ist auf die bestehende Flächenwidmung der Liegenschaft Bedacht zu nehmen. Sollte das Grundstück die Flächenwidmung „Bauland Wohngebiet bzw. Bauland Wohngebiet nachhaltige Bebauung“ aufweisen, ist Wohnen auch in Form eines Beherbergungsbetriebes grundsätzlich zulässig. Die Nutzungsart bleibt bei der angestrebten Verwendung gleich.
Zur Abgrenzung von Wohnraumvermietung und gewerblicher Tätigkeit sowie den damit einhergehenden allfälligen Auflagen und Genehmigungen erlauben wir uns, Sie an die WKO Niederösterreich zu verweisen.
Überdies erlauben wir uns, Sie auf die Nächtigungstaxe nach § 13 NÖ Tourismusgesetz hinzuweisen:
Die Abgabenpflicht entsteht beim Gast, der gegen Entgelt oder unentgeltlich in einer Gästeunterkunft nächtigt. Der Besteuerungsgegenstand ist also die Nächtigung, unabhängig davon, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Beherbergung (z.B. Nächtigung als Gewinn) handelt. Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt EUR 2,50 pro Person und Nächtigung in Wiener Neustadt.
Die Festsetzung der vom Gast zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung.
Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen und die Erklärung (Selbstberechnung) abzugeben.
Es gibt auch Befreiungen von der Nächtigungstaxe z. B. für Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr oder Personen, die aus Anlass eines Schulbesuches nächtigen.
Zur Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der Digitalisierung wurde im Juli 2025 das elektronische Gästemeldewesen von Feratel der Gemdat NÖ in Wiener Neustadt eingeführt. Beim Gästemeldewesen handelt es sich um ein touristisches Informationssystem, welches neben der elektronischen zentralen Verwaltung von Beherbergungsbetrieben, die elektronische Übermittlung von Gästeblättern sowie die Abwicklung und Abrechnung der damit verbundenen Nächtigungstaxe ermöglicht.
Für die Erstattung der Gästemeldungen wird dabei ein Zugang über die Plattform „Webclient“ zur Verfügung gestellt. Den Beherbergungsbetrieben entstehen dabei keine Kosten.
Anfragen in Bezug auf die Erstellung eines Zuganges zum Webclient sind bitte per Mail an abgabenmanagement@wiener-neustadt zu richten.
Für die Information, ob die Flächenwidmung Ihrer Liegenschaft für eine Kurzzeitvermietung geeignet ist, steht Ihnen gerne die Magistratsdirektion – Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung zur Verfügung: stadtentwicklung@wiener-neustadt.at
Die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen stellt unter Umständen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 dar.
Wenn durch die geplante Maßnahme
- Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
- Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
- der Spielplatzbedarf,
- die Festigkeit und Standsicherheit,
- der Brandschutz,
- die Barrierefreiheit,
- die Belichtung,
- die Trockenheit,
- der Schallschutz oder
- der Wärmeschutz
betroffen werden könnten, ist ein Verfahren erforderlich. Dies betrifft beispielsweise die nachträgliche Veränderung des Verwendungszwecks einzelner Einheiten von Gebäuden (z.B. ehemalige Büros werden zu Wohnungen umgewandelt, Geschäftsräumlichkeiten zu Lagerräumen etc.).
Wissenswertes
Auch abseits diverser Antragstellungen gibt es allerlei Wissenswertes rund um das Thema "Bauen".
Sie sind Eigentümer eines kulturell bedeutenden Gebäudes und fragen sich, was das für Folgen für Sie und Ihr Haus hat? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Magistratsdirektion, Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung im Neuen Rathaus helfen Ihnen gerne weiter.
Was bedeutet Denkmalschutz? Wozu verpflichtet Denkmalschutz?
Grundsätzlich ist es so, dass ein rechtskräftig denkmalgeschütztes Objekt den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegt. Das bedeutet, dass seine Zerstörung und jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), überlieferte Erscheinung, oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten ist.
Das heißt jedoch nicht, dass bei unter Schutz stehenden Denkmalen keine Veränderungen vorgenommen werden können. Veränderungen, die der sinnvollen Nutzung und damit Erhaltung des Denkmals dienen, liegen natürlich auch im Interesse des Bundesdenkmalamtes und der Stadt Wiener Neustadt. Parallel zur baubehördlichen Einreichung ist auch eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
Oftmals sehr gut funktionierende Praxis in Wiener Neustadt ist es, dass der Eigentümer vor der Einreichung für einen Um- bzw. Zubau eines denkmalgeschützten Objektes, gemeinsam mit dem Bundesdenkmalamt und den Mitarbeitern der Magistratsdirektion, Stabsstelle Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie, Fachverantwortung Stadtentwicklung das Einvernehmen herstellt. Auf die Unterstützung in Form einer Beratung/Vorplanung durch die Architekturabteilung des Bundesdenkmalamtes wird dabei besonders hingewiesen. Durch die vorhergehende Koordinierung kommt es bei der Einreichung zu keiner Verzögerung und das Verfahren kann somit schneller abgeschlossen werden. Sollte es zu einem Verkauf eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes kommen, muss dieser selbstverständlich nicht bewilligt werden, er ist jedoch dem Bundesdenkmalamt unter gleichzeitiger Namhaftmachung des Käufers anzuzeigen.
Steuerbegünstigungen und finanzielle Erleichterungen
Mit dem Denkmalschutz sind auch einige Steuerbegünstigungen und finanzielle Erleichterungen verbunden:
So besteht bei einer Mietzinsvereinbarung keine Bindung an die Kategoriemietzinse des § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz - MRG, wenn das Objekt unter Denkmalschutz steht und der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat (§ 16 Abs. 1 Z 3 Mietrechtsgesetz - MRG).
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Herstellungsaufwand auf Grund des Denkmalschutzgesetzes über Antrag gemäß § 28 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EstG 1988) gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzuschreiben.
Gemäß § 8 Abs. 2 EStG 1988 können Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden, soweit nicht ein Investitionsfreibetrag oder öffentliche Förderungsmittel in Anspruch genommen wurden.
Gemäß § 28 Bewertungsgesetz 1955 ist der Einheitswert für unter Denkmalschutz stehende Gebäude mit 30% des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen. Dadurch verringern sich die Grund-, die Erbschafts- und die Schenkungssteuer.
Für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an denkmalgeschützten Objekten können nach Maßgabe der Mittel Subventionen gewährt werden. Entsprechende Anträge sind beim zuständigen Landeskonservatorat einzubringen.
Auch werden verschiedene Förderungen durch die Bundesländer (z.b. Wohnbauförderung) vom Denkmalschutz abhängig gemacht.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen steht ihnen das Bundesdenkmalamt (Tel: 02732 / 777 88 34, www.bda.at ) gerne zur Verfügung!
Bauberatung von NÖ Gestalten
Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen rund ums Bauen erhalten Sie auch beim Team von „NÖ Gestalten“ .
FAQ / Baurecht - Niederösterreich GESTALTE(N) (noe-gestalten.at)
Bauen Neubau - Land Niederösterreich (noe.gv.at) / Förderungen - Land Niederösterreich (noe.gv.at)