Alles zur Geburt

Wird ein Kind im Landeskrankenhaus Wiener Neustadt bzw. im Stadtgebiet von Wiener Neustadt geboren, ist das Standesamt Wiener Neustadt für die Beurkundung der Geburt zuständig.

Anmeldung einer Geburt

Für die Beurkundung der Geburt eines neugeborenen Kindes sind Originaldokumente der Kindeseltern beim Standesamt vorzulegen. Sind die Personenstandsbücher der Kindeseltern im Zentralen Personenstandsregister vollständig erfasst, wird von der Vorlage der Dokumente abgesehen.
Allen Urkunden und Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, ist eine Übersetzung eines in Österreich allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers beizulegen.

Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden bedürfen gegebenenfalls der Beisetzung einer Apostille oder einer innerstaatlichen Beglaubigung mit abschließender diplomatischer Überbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden ausländischen Staat!

Erforderliche Unterlagen

a) Kindesmutter ist ledig:
  • Geburtsurkunde der Kindesmutter
  • Meldebestätigung/Meldezettel der Kindesmutter (Hauptwohnsitz)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Kindesmutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
b) Kindesmutter ist verheiratet:
  • Heiratsurkunde der Kindeseltern
  • Meldebestätigung/Meldezettel der Kindeseltern über den Hauptwohnsitz
  • Geburtsurkunde der Kindeseltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Kindeseltern (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
c) Kindesmutter ist geschieden:
  • Heiratsurkunde der Kindesmutter
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss über die Auflösung der Ehe
  • Geburtsurkunde der Kindesmutter
  • Meldebestätigung/Meldezettel der Kindesmutter über den Hauptwohnsitz
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Kindesmutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)
d) Kindesmutter ist verwitwet:
  • Heiratsurkunde der Kindesmutter
  • Sterbeurkunde des Gatten
  • Geburtsurkunde der Kindesmutter
  • Meldebestätigung/Meldezettel der Kindesmutter über den Hauptwohnsitz
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Kindesmutter (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)

Falls die Eintragung eines akademischen Grades der Eltern sowie der Standesbezeichnung „Ingenieur“ gewünscht wird, so ist der Nachweis über die berechtigte Führung vorzulegen.

Achtung!
Ein Kind wird als ehelich vermutet, wenn es während der Ehe oder vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren wird. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden. Wird ein Kind nach der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren oder nach Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter, so wird vermutet, dass es unehelich ist.

Vaterschaftsanerkenntnis

Die Geburtsurkunde eines Kindes, dessen Mutter nicht verheiratet ist, enthält üblicherweise keine Angaben über den Kindesvater. Soll auch der Kindesvater in der Geburtsurkunde aufscheinen, so müsste der Kindesvater persönlich die Vaterschaft bei einem Standesamt oder Jugendwohlfahrtsträger anerkennen.
Für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung sind vom Kindesvater folgende Dokumente persönlich zum Standesamt oder Jugendwohlfahrtsträger mitzubringen:

  • Geburtsurkunde
  • Meldebestätigung/Meldezettel über den Hauptwohnsitz
  • Lichtbildausweis
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremder Staatsangehörigkeit: Reisepass)


Hinweis: Seit 01.07.2001 gibt es auch die Möglichkeit die Vaterschaft zu einem ehelichen/unehelichen Kind anzuerkennen, selbst wenn bereits ein Vater des Kindes feststeht. Allerdings wird dieses Vaterschaftsanerkenntnis erst wirksam, wenn die Kindesmutter den Anerkennenden als Vater des Kindes bezeichnet und das Kind dem Anerkenntnis zustimmt. Für minderjährige Kinder muss der Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) die Zustimmung erteilen.

Gilt für fremde Staatsangehörige:
In manchen Ländern ist auch die Zustimmung der Kindesmutter zum Vaterschaftsanerkenntnis erforderlich. In solchen Fällen kontaktieren Sie das Standesamt!

Gemeinsame Obsorge

Unverheiratete Eltern können beim Standesamt eine gemeinsame Obsorgeerklärung für das gemeinsame Kind abgeben. Dies wird auch als „Obsorgevereinbarung“ bezeichnet. Dazu müssen beide Elternteile persönlich und gleichzeitig anwesend sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Vaterschaft anerkannt wurde.

Tipp:
Die Anerkennung der Vaterschaft und die Abgabe der Obsorgeerklärung können im Zuge der Beurkundung der Geburt am Standesamt miterledigt werden.

Kosten

Für die Erstbeurkundung eines neugeborenen Kindes und die Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Standesamt fallen keine Gebühren an.

Die Erklärung der gemeinsamen Obsorge innerhalb von 2 Jahren ab Geburt des Kindes ist ebenso gebührenfrei. Danach fallen Gebühren in Höhe von € 17,50 an.

Für die Geburtsurkunden welche bei der Erstbeurkundung ausgestellt werden fallen keine Gebühren an. Jede weitere Geburtsurkunde ist mit € 9,30 gebührenpflichtig.

Für den Staatsbürgerschaftsnachweis der bei der Erstbeurkundung ausgestellt wird fallen keine Gebühren an. Jeder weitere Staatsbürgerschaftsnachweis ist mit € 44,50 gebührenpflichtig.

Ausstellung der Geburtsurkunde

Das Standesamt Wiener Neustadt stellt Geburtsurkunden für Personen aus, die in Österreich geboren wurden bzw. für Personen, die ihre Auslandsgeburt im Zentralen Personenstandsregister nacherfassen haben lassen.

Voraussetzung

Geburtsort Wiener Neustadt oder vollständige Erfassung im Zentralen Personenstandsregister.
Das Standesamt des Magistrates Wiener Neustadt hat alle Geburtsfälle in Wiener Neustadt ab 1. Jänner 1939 registriert.

Wer bekommt eine Geburtsurkunde?

Unter Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises kann eine Geburtsurkunde ausgestellt und an Personen, welche gemäß § 52 Personenstandsgesetz 2013 dazu berechtigt sind, ausgehändigt werden.

Kosten

€ 9,30 (€ 7,20 Bundesgebühr/€ 2,10 Verwaltungsabgabe)

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Wasserwerk (bei Gebrechen): +43 / 2622 / 373-551
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
Telefonzentrale/Vermittlung: +43 / 2622 / 373-0