Nächtigungstaxe 2024

Die Nächtigungstaxe wird auf Basis des NÖ Tourisimusgesetzes von der Stadt Wiener Neustadt von den Beherbungsbetrieben eingehoben.

Nächtigungstaxe – was ist das?

Die Stadt Wiener Neustadt erhebt gemäß § 10 des NÖ Tourismusgesetzes 2010 eine Nächtigungstaxe.

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreichs in Gästeunterkünften nächtigen (Gast).

Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, insbesondere

  • im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,
  • im Rahmen der Privatzimmervermietung,
  • in Kur- und Erholungsheimen,
  • in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,
  • in Ferienwohnungen,
  • auf Campingplätzen,
  • im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer oder
  • auf Grundflächen, die für einen Zeitraum von weniger als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Gästen zum Übernachten in Zelten, Wohnmobilen bzw. Caravans, Holzhütten, Schlaffässern oder ähnlichen Gebilden zur Verfügung gestellt werden.

 

Der Interessenbeitrag 2023 wurde abgeschafft. Um den finanziellen Verlust auszugleichen, werden die Einnahmen aus der Nächtigungstaxe in den nächsten Jahren wie folgt aufgeteilt:

2024 - 50 % an das Land Niederösterreich und zu 50 % an die Gemeinde

2025 - 45 % an das Land Niederösterreich und zu 55 % an die Gemeinde

2026 - 40 % an das Land Niederösterreich und zu 60 % an die Gemeinde.

2027 - 35 % an das Land Niederösterreich und zu 65 % an die Gemeinde

2028 - 30 % an das Land Niederösterreich und zu 70 % an die Gemeinde

 

Zuständige Stelle:

Geschäftsbereich II

Gruppe II/5 - Abgabenmanagement

Altes Rathaus, Hauptplatz 1-3, 2700 Wiener Neustadt

Tel.: 02622/373-816 DW

E-Mail: abgabenmanagement@wiener-neustadt.at

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr und am Dienstag zusätzlich 13 bis 16 Uhr, Mittwoch ist kein Parteienverkehr

 

Höhe und Fälligkeit

Die Nächtigungstaxe beträgt pro Person und Nächtigung:

  • 2,50 EURO (Ortsklasse I)

Die Festsetzung der zu entrichtenden Nächtigungsabgabetaxe erfolgt durch Selbst-berechnung gemäß der Bundesabgabenordnung. Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben (Einhebungspflichtiger) und hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen. Das Formular für die Abrechnung ist bitte ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats per Mail oder per Post an die Gemeinde  zu übermitteln.

Befreiungen

Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:

  • Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
  • Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,
  • Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,
  • Personen, die in Ausübung des Grundwehrdienstes gem. § 20 Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nächtigen,
  • Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,
  • Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,
  • Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten, ab dem dritten Monat,
  • Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nächtigen,
  • Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.

Formulare und Gesetze

Nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Formulare - der Antrag landet direkt bei der zuständigen Stelle!


Einzahlung:
Empfänger: Stadt Wiener Neustadt, GB II/5 - Abgabenmanagement
IBAN: AT48 6000 0000 0144 3714
BIC: BAWAATWW
Verwendungszweck: Kd.Nr. ______, Nächtigungstaxe „Monat/Jahr“

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Wasserwerk (bei Gebrechen): +43 / 2622 / 373-551
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
Telefonzentrale/Vermittlung: +43 / 2622 / 373-0