Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder
Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung von Abstellanlagen für Fahrräder entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 65 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014. Demnach sind Abstellanlagen für Fahrräder entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf herzustellen, wenn ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht wird. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze wurde in § 14 NÖ Bautechnikverordnung 2014 festgesetzt:
Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:
für | ein Stellplatz für je |
---|---|
Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) |
1 Wohnung |
Gebäude für Betreutes Wohnen | 3 Wohnungen |
Heime für Schüler & Lehrlinge Heime für Studenten |
4 Heimplätze 2 Heimplätze |
Betriebs- und Verwaltungsgebäude | 20 Arbeitsplätze |
Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen | 25 Besucher |
Gaststätten | 20 Sitzplätze |
Geschäftsgebäude | 50 qm Verkaufsfläche |
Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe | 5 Ausbildungsplätze |
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
Darüber hinaus werden in § 14 NÖ Bautechnikverordnung 2014 Erfordernisse aufgestellt, die beim Bau einzuhalten sind.
Wenn es nicht möglich ist die Abstellanlagen auf dem Baugrundstück herzustellen, dann darf die Anlage auf einem anderen Grundstück errichtet werden. Dieses Grundstück darf jedoch nur 100 m vom Gebäude entfernt sein und die Verwendung des Grundstückes für die Abstellanlage muss grundbücherlich sichergestellt sein, sofern dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder
Wenn es weder zu einem Bau auf dem Baugrundstück, noch auf einem anderen geeigneten Grundstück kommen kann, dann ist die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze in der Baubewilligung festzustellen. Nach Erlassung des Bescheides ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben und der Eigentümer des Grundstücks oder des Bauwerks hat die Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Woraus ergibt sich die Höhe der Abgabe?
Der Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt setzte die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder, auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten, für einen Abstellplatz von 3 m2 Nutzfläche mit EUR 750,-- fest.
Wann wird von der Vorschreibung abgesehen?
Von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Fahrräder wird bei Zu- oder Umbauten von denkmalgeschützten Bestandsobjekten, welche innerhalb der, vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt im Bebauungsplan 2009 verordneten Schutzzone liegen, sowie bei Zu- oder Umbauten von an Fußgängerzonen angrenzenden Bestandsobjekte, abgesehen.