Ab 31. März negativer Test beim Betreten von Amts- oder Dienstgebäuden notwendig
Neue Verordnung zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie
Ab morgen, 31. März, ist das Betreten von „Parteienverkehrsbereichen in Amts- oder Dienstgebäuden von Verwaltungsbehörden und Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit“ Beschränkungen unterworfen – das Betreten zum Zweck der Inanspruchnahme einer Verwaltungstätigkeit ist demnach nur nach Vorweisen eines negativen Testergebnisses zulässig.
Dieses darf bei einem Antigen-Test maximal 48 Stunden, bei einem PCR-Test maximal 72 Stunden alt sein. Anstelle eines Tests gelten auch eine ärztliche Bestätigung über eine COVID-Erkrankung in den letzten sechs Monaten, ein Absonderungsbescheid wegen einer COVID-Erkrankung oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von drei Monaten. Ein Einlass ohne den geforderten Nachweis ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, etwa für Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen keine Testung durchführen können, oder zur Unterstützung von Volksbegehren.
Als Amts- oder Dienstgebäude gelten neben den beiden Rathäusern etwa die Bezirkshauptmannschaft, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde, die Bildungsdirektion für NÖ, das Finanzamt und das AMS. Vom Geltungsbereich nicht erfasst sind Gebäude der Kammern als Interessenvertretungen und Körperschaften öffentlichen Rechts, ebenso wie Gerichtsgebäude.
Die Verordnung tritt am 31. März 2021 um 0 Uhr in Kraft.