Erweiterung der Baumschutzverordnung

Stärkerer Schutz für langsam wachsende Bäume

Die Baumschutzverordnung der Stadt Wiener Neustadt wird aktualisiert und erweitert. In der Gemeinderatssitzung am 8. November beschlossen alle vier Fraktionen, dass langsamer wachsende Gehölze besser geschützt werden und für definierte Fällungen auf privatem Grund eine Anzeige- und Nachpflanzungspflicht kommt.

Basis dieser Erweiterung war ein Initiativantrag, der durch eine Unterschriftenaktion aus der Bevölkerung zustande kam.

„Nach intensiven Gesprächen sind wir gemeinsam zur Erkenntnis gelangt, dass die Baumschutzverordnung einer Überarbeitung bedarf. Mit dem jetzigen Beschluss machen wir unsere Verordnung noch effizienter im Sinne eines nachhaltigen Schutzes unseres Baumbestandes in der Stadt“, so Umweltstadtrat Norbert Horvath und die vier Klubobleute der Gemeinderatsfraktionen Matthias Zauner, Christian Hoffmann, Michael Schnedlitz und Selina Prünster zum einstimmigen Beschluss.

„Ich danke allen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, dass sie sich auf eine gemeinsame Vorgangsweise in der Frage der Baumschutzverordnung verständigt haben. Dieser Beschluss stellt nicht nur eine Verbesserung des Baumschutzes unserer Stadt dar, sondern ist auch ein klares Bekenntnis des Gemeinderats, für den Erhalt und Ausbau der Lebensqualität in unserer Stadt“, betont Bürgermeister Klaus Schneeberger.

Details zu den Änderungen der Baumschutzverordnung

  • Grundsätzlich galt bislang ein Schutz für Bäume auf öffentlichen Flächen ab einem Stammumfang von 50cm in ein Meter Höhe.
  • Bäume, die trotz dieses Schutzes gefällt werden (Ausnahmen bestehen bei Gefahr im Verzug, bei unbedingt notwendigen Infrastrukturprojekten, Krankheit, etc.), werden im Verhältnis 1:3 nachgepflanzt.
  • NEU ist nun:
    • Bei langsam wachsenden Gehölzen (Apfeldorn, Hahnendorn, Weißdorn, Rotdorn, Mehlbeere, Eberesche, Magnolie, Zierkirschen, Zierpflaumen und Goldregen) gilt der Schutz bereits ab 25cm Stammumfang in ein Meter Höhe.
    • Fällungen in der Brutzeit (März bis August) sind generell untersagt.
    • Anzeigepflicht für Fällungen auf privatem Grund (Bauland) – hier sind Nachpflanzungen gestaffelt nach dem Umfang 1:1, 1:2 oder 1:3 vorgeschrieben.
  • Obstbäume und Neophyten sind von der Baumschutzverordnung ab sofort nicht mehr erfasst.
  • Nachpflanzungen von kranken Bäumen oder krankhafter Nachpflanzungen erfolgen im Verhätlnis 1:1.
  • Dem Gemeinderat ist nunmehr jährlich eine Baumbilanz sowie ein Bericht über die stattgefundenen Nachpflanzungen vorzulegen.

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