Versammlung am Samstag genehmigt, Veranstaltung eines Kinderfaschingsumzugs nicht zulässig
Die Landespolizeidirektion Niederösterreich wird die angemeldete Versammlung genehmigen, ein Kinderfaschingsumzug ist jedoch genauso wie jede andere Veranstaltung aufgrund der geltenden 4. COVID 19-Notmaßnahmenverordnung nicht zulässig.
Vonseiten der Veranstalter wird morgen einerseits zu einer Versammlung aufgerufen, andererseits wird parallel dazu ein Kinderfaschingsumzug als Veranstaltung beworben. Wortwörtlich heißt es: „Ein Kinderfaschingsumzug mit Krapfen und Getränken, Luftballonen, Seifenblasen und guter Musik wartet auf die Kinder in Wiener Neustadt.“
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereiches sind nach der geltenden 4. COVID 19-Notmaßnahmenverordnung für die Teilnahme an Veranstaltungen wie einem Kinderfaschingsumzug nicht zulässig. Der Kinderfaschingsumzug stellt ganz klar eine Veranstaltung dar, deren Durchführung unzulässig ist.
Im Rechtsstaat Österreich kann unter Berufung auf das Versammlungsrecht eine Umgehung der 4. COVID 19-Notmaßnahmenverordnung nicht gerechtfertigt werden. Die Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bestraft wird.