Freizeit: Die dos und don'ts im Sommer
Vom Rasenmähen bis zum Lagerfeuer: Was darf man?
1: Muss ich meine Gartenparty anmelden? Und was muss ich beachten?
Eine Gartenparty mit eingeladenen Gästen ist laut NÖ Veranstaltungsgesetz keine öffentlich zugängliche Veranstaltung, die allgemein zugänglich ist und muss damit nicht bei der Veranstaltungsbehörde angemeldet werden.
Zu beachten ist, dass laut NÖ Polizeistrafgesetz die Erregung von ungebührlicherweise störendem Lärm eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der Landespolizeidirektion mit einer Verwaltungsstrafe bis EUR 1.000,-- bestraft werden kann. Ob eine derartige Lärmbelästigung vorliegt, wird von Organen der Bundespolizei festgestellt.
2: Darf ich in meinem Garten ein Lagerfeuer machen?
Lager- und Grillfeuer mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle in üblichem Ausmaß sind vom Verbot des Bundesluftreinhaltegesetz ausgenommen und sind in Verbindung mit dem NÖ Feuerwehrgesetz zulässig.
3: Darf ich im dicht bebauten Gebiet oder auf meinem Balkon grillen?
Für das Grillen auf Balkonen gilt bei Mietwohnungen und Eigentumswohnungen, dass sich ein Blick in die Hausordnung oder in den Mietvertrag empfiehlt (oft werden Grillzeiten und Grillplätze festgelegt), auch wenn das Grillen auf Balkonen, Terrassen und Innenhöfen grundsätzlich erlaubt ist. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach indirekte Einwirkungen wie Rauch und Geruch auf Nachbarn untersagt sind, wenn sie das gewöhnliche Maß überschreiten. Als Maßstab wird das Empfinden eines Durchschnittsmenschen herangezogen. Dies gilt etwa bei extremer Rauchentwicklung, in einem solchen Fall könnte der Nachbar mit einer Unterlassungklage gegen das Grillen vorgehen. Fachgerechtes Grillen (dazu zählt die Verwendung einer geeigneten Grillvorrichtung) wird als ortsüblich angesehen.
4: Darf ich auf öffentlichen Plätzen grillen? Am Achtersee oder in einem Park?
Das Grillen am Achtersee ist verboten. In öffentlichen Parkanlagen ist das Entfachen von offenen Feuern - und damit das Grillen - gemäß Parkanlagenverordnung der Stadt Wiener Neustadt ebenfalls verboten und ist als Verwaltungsübertretung mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 218,-- bedroht.
5: Wann darf ich den Rasen mähen?
Es besteht keine Verordnung seitens der Stadt Wiener Neustadt, welche Zeiten für das Rasenmähen regelt. Es darf auf die gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes hingewiesen werden, wonach die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms eine Verwaltungsübertretung darstellt (§ 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz). Ob eine Lärmbelästigung vorliegt, hat im konkreten Fall die Polizei festzustellen.