Aufschliessungskosten NÖ
Aufschließungsabgabe – was ist das?
Die Aufschließungsabgabe ist eine einmalig zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe und dient dem Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße. Die Abgabentatbestände sowie die gesetzliche Regelung sind dem § 38 der NÖ Bauordnung zu entnehmen.
Berechnung
Die Aufschließungsabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Berechnungslänge [=Quadratwurzel der Bauplatzfläche] x dem Bauklassenkoeffizienten der zulässigen Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl [Bauklasse I (ebenerdig) und Bauklasse II (einen Stock hoch) = 1,25; erhöht sich je weiterer Bauklasse um 0,25] x dem jeweils gültigen Einheitssatz, derzeit EUR 575,00. Die zulässige Bauklasse oder Geschoßflächenzahl entnehmen Sie bitte dem Bebauungsplan.
Rechenbeispiel:
einstöckiges Gebäude (Bauklasse II), bei einer Grundstücksfläche von 900 m²
√900 = 30 m x 1,25 x EUR 575,00 = EUR 21.562,50 = Höhe der Aufschließungsabgabe
Vorschreibung
In folgenden Fällen wird eine Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben:
- Bei Änderung einer Grundstücksgrenze im Bauland:
Erforderlich ist ein Teilungsplan und eine Anzeige (Ansuchen), die von allen von dieser Teilung betroffenen Grundstückseigentümer unterzeichnet sein muss. Auf dieser Anzeige ist, sofern keines der geänderten Grundstücke Bauplatz ist, wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. - Bauplatzerklärung: Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären.
- Erteilung einer Baubewilligung: Bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland wird das Grundstück zum Bauplatz erklärt und eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, wenn für das Grundstück noch kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden ist.