Bauen in Wiener Neustadt – ein Glossar
Aufschließungsabgabe und Information zu Kosten und Abgaben
Die Aufschließungsabgabe stellt eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe dar und dient der Herstellung von grundlegender Infrastruktur (wie beispielsweise der Fahrbahn, des Gehsteiges, Straßenbeleuchtung, Einbauten wie Wasser und Kanal etc).
Eine Vorschreibung per Bescheid erfolgt einerseits bei Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland, einer Bauplatzerklärung bzw. bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück im Bauland, falls dieses noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde.
Die Aufschließungsabgabe ist jedoch nicht identisch mit allfälligen anderen Anschlusskosten (Strom, Wasser, Kanal, etc.)!
Sonstige einmalige an die Stadt Wiener Neustadt zu entrichtende Gebühren
- Kanaleinmündung
- Wasseranschlussgebühr
- Stellplatzausgleichsabgabe
Laufende an die Stadt Wiener Neustadt zu entrichtende Abgaben
- Grundsteuer
- Kanalbenützung
- Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe
- NÖ Seuchenvorsorgeabgabe
- Wasserbezugsgebühr (Wasserverbrauch)
- Bereitstellungsgebühr für Wasserzähler
Alle weiteren Informationen finden Sie hier: „Steuern und Abgaben“
Bausperren in Wiener Neustadt
Wann wird eine Bausperre verhängt?
Bausperren werden fallweise im Zuge einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan) oder im Zuge der Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes durch Gemeinderatsbeschluss erlassen. Die Erlassung einer Bausperre bedeutet nicht, dass in diesem Bereich generell nicht gebaut werden darf, sondern hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung oder Baubewilligung dann nicht erteilt werden darf, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde.
Bauplatzerklärung
In folgenden Fällen kann ein Grundstück zum Bauplatz erklärt werden:
- Bei Änderung einer Grundstücksgrenze im Bauland:
Erforderlich sind 2 Teilungspläne und eine Anzeige (Ansuchen), die von allen von dieser Teilung betroffenen Grundstückseigentümer unterzeichnet sein muss. Auf dieser Anzeige ist, sofern keines der geänderten Grundstücke Bauplatz ist, wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen. - Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes im Bauland. Dieses ist mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären.
- Bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäude auf einem Grundstück im Bauland, sofern dieses noch kein Bauplatz ist.
- Sobald der Bescheid über die Bauplatzerklärung rechtskräftig ist, erfolgt die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe für dieses Grundstück.
Berechnung: Quadratwurzel aus m² x Bauklassenkoeffizient x Einheitssatz = Aufschließungsabgabe
Bebauungsplan
Für Teilbereiche der Stadt existieren Bebauungspläne. Ein Bebauungsplan wird durch Gemeinderatsbeschluss verordnet, und tritt nach dessen Kundmachung in Kraft. Im Bebauungsplan wird für sämtliche Grundstücke innerhalb des gewidmeten Baulandes des Geltungsbereiches deren nähere Bebauungsmöglichkeit festgelegt.
Was wird im Bebauungsplan von der Stadtgemeinde festgelegt?
Durch Einsichtnahme in den Bebauungsplan können Sie beispielsweise erfahren,
- ob ein vorderer Bauwich (Vorgarten) einzuhalten ist oder ob an die Straßengrundgrenze (Straßenfluchtlinie) anzubauen ist
- ob an seitliche Grundgrenzen anzubauen oder ob hier ein Abstand einzuhalten ist
- wie hoch ein Bauwerk errichtet werden darf
- wie dicht eine Liegenschaft bebaut werden darf
- inwieweit Nebengebäude und Werbeanlagen errichtet werden dürfen
- ob das Grundstück sich innerhalb einer Schutzzone befindet
- die Gestaltung von Einfriedungen
- fallweise Gestaltungsrichtlinien
Überörtliche Festlegungen
Im Bebauungsplan sind auch rechtswirksame überörtliche Planungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen wie beispielsweise Eisenbahn, Flugplatz, Bauverbotsbereiche, Sicherheitszonen, denkmalgeschützte Objekte, Gefährdungsbereiche, Leitungstrassen, etc. ersichtlich.
Bereiche ohne Bebauungsplan
Wenn kein Bebauungsplan für Ihren Bereich verordnet ist („Baulandbereich ohne Bebauungsplan“) ist das künftige Bauvorhaben hinsichtlich Anordnung und Höhe unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauungsstruktur, sowie etwaige Beeinträchtigungen des Lichteinfalls auf Nachbargrundstücken durch Ihren Planer zu bewerten.
Bitte beachten Sie, dass Baulandbereiche Zug um Zug durch Bebauungsregelungen ergänzt bzw. der Bebauungsplan auch abgeändert werden kann!
Der Geschäftsbereich V (Infrastruktur und Technik), Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie gewährt gerne Hilfestellung.
Einsicht in den Bebauungsplan
Der Bebauungsplan liegt im Maßstab 1:1.000 im Geschäftsbereich V (Infrastruktur und Technik), Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie auf und kann auszugsweise gegen Entgelt kopiert werden.
Darüber hinaus kann der Bebauungsplan online auf den Seiten der Stadtgemeinde Wiener Neustadt eingesehen werden.
Flächenwidmungsplan
Das Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) wird durch Gemeinderatsbeschluss verordnet, durch die NÖ Landesregierung genehmigt und anschließend kundgemacht.
Was wird im Flächenwidmungsplan von der Stadtgemeinde festgelegt?
Im Örtliche Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) der Stadt Wiener Neustadt ist für sämtliche Grundstücke der Stadt (Katastralgemeinde Wiener Neustadt) entweder eine Baulandwidmung (z.B. Wohngebiet, Betriebsgebiet, Sondergebiet), eine Grünlandwidmung (z.B. Parkanlagen, Kinderspielplatz, Land- und Forstwirtschaft, Kleingarten) oder die Widmung Verkehrsfläche (privat oder öffentlich) festgelegt.
Überörtliche Festlegungen
Im Flächenwidmungsplan sind weiters rechtwirksame überörtliche Planungen und allfällige Nutzungsbeschränkungen wie beispielsweise Eisenbahn, Flugplatz, Bauverbotsbereiche, Sicherheitszonen, Europaschutzgebiete, denkmalgeschützte Objekte, Leitungstrassen, etc. kenntlich gemacht.
Einsicht in den Flächenwidmungsplan
Der Flächenwidmungsplan liegt im Maßstab 1:5.000 im Geschäftsbereich V (Infrastruktur und Technik), Gruppe V/3 - Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie auf und kann auszugsweise gegen Entgelt kopiert werden.
Darüber hinaus kann der Flächenwidmungsplan online hier eingesehen werden.
Widmungsbestätigung
Die Widmung gemäß Flächenwidmungsplan für Ihre Liegenschaft wird gerne schriftlich bestätigt (z.B. zur Vorlage beim Grundbuch).Das Ansuchen dazu kann formlos an den Geschäftsbereich V (Infrastruktur und Technik), Gruppe V/3 – Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie gerichtet werden.
Bauberatung von NÖ Gestalten
Zusätzliche Informationen und Hilfestellungen rund ums Bauen erhalten Sie auch beim Team von „NÖ Gestalten“.