Friedhof der Stadt Wiener Neustadt
1. Jänner - 31. März | 07.00 bis 18.00 Uhr |
1. April - 30. April | 06.00 bis 19.00 Uhr |
1. Mai - 31. August | 06.00 bis 20.00 Uhr |
1. September - 31. Oktober | 06.00 bis 19.00 Uhr |
1. November - 31. Dezember | 07.00 bis 18.00 Uhr |
Längere Öffnungszeit: Am 31. Oktober, 1. und 2. November, 24. und 31. Dezember ist der Friedhof bis 22 Uhr geöffnet.
Das Büro der Friedhofsverwaltung ist von
Montag bis Freitag in der Zeit von 8-12 Uhr und von 13-16 Uhr
besetzt, bzw. unter +43 2622 / 373-535 erreichbar und steht für alle Anfragen betreffend Friedhofsangelegenheiten gerne zur Verfügung.
Aufgrund der Thematik ist gerade in diesem Arbeitsbereich eine möglichst unbürokratische und demnach sorgfältige Abwicklung der administrativen Arbeiten geboten.
Eine sehr persönliche und einfühlsame Betreuung der Hinterbliebenen bei Anfragen und Problemstellungen im Zuge von Sterbefällen ist unseren Mitarbeitern ein besonderes Anliegen.
Beerdigung
Der Nachweis über ein bestehendes Benützungsrecht für eine Grabstelle ist bei der Bestattung vorzulegen.
Sollte noch keine Grabstelle vorhanden sein, kann bei der Friedhofsverwaltung um die Zuweisung einer Grabstelle, unter Angabe der gewünschten Grabart und der örtlichen Lage, angesucht werden.
Für die Beerdigung jeder Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) ist eine Beerdigungsgebühr zu entrichten.
Die Beerdigungsgebühr richtet sich nach der Grabart der jeweiligen Grabstelle.
Grabankauf
Um Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Friedhofsverwaltung anzusuchen.
Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte Lage der Grabstelle.
Das Benützungsrecht wird auf 10 Jahre – bei Gruften auf 30 Jahre – erteilt und kann nach Ablauf auf jeweils weitere 10 Jahre erneuert werden. Die Grabstellengebühr richtet sich nach der Grabart und der örtlichen Lage der jeweiligen Grabstelle.
Grabverlängerung
Das Benützungsrecht für eine Grabstelle verlängert sich um weitere volle 10 Jahre, wenn der Benützungsberechtigte spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt die vorgeschriebene Erneuerungsgebühr (wird automatisch an den Benützungsberechtigten gesendet) entrichtet.
Der weitere Erwerb des Benützungsrechtes kann abgelehnt werden, wenn während der letzten Jahre des abgelaufenen Benützungszeitraumes die Grabstelle durchwegs in einem verwahrlosten Zustand belassen worden war.
Die Grabstellengebühr richtet sich nach der Grabart und der örtlichen Lage der jeweiligen Grabstelle.
Enterdigung
Eine Enterdigung einer Leiche bedarf der Bewilligung der Gemeinde und ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist (10 Jahre) möglich.
Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.
Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.
Für die Exhumierung einer Leiche ist eine Enterdigungsgebühr zu entrichten.
Wenn Sie eine Urne oder eine Aschenkapsel einer Privatperson enterdigen möchten, dann klicken Sie bitte HIER für unser Online-Formular!
Formulare & Downloads
Grabpflege
Wir bieten eine saisonweise – April bis Ende Oktober – Grabpflege an.
Diese beinhaltet
- Gießen der Bepflanzung (jeden zweiten Tag, ausgenommen an Wochenenden und Feiertagen)
- Unkraut jäten
- Reinigung der Zwischenwege
- Stutzen der Bepflanzung
- Entfernen welker Blumen aus der Grabvase