Das Gesundheitsamt der Stadt Wiener Neustadt
Amtsärztliche Untersuchungen
Die Ausstellung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses erfolgt immer auf Vorschrift einer gesetzlichen Grundlage.
Vorgangsweise:
- Ansuchen um amtsärztliche Untersuchung, gerichtet an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Gesundheitsamt, Neuklosterplatz 1
- EUR 14,30 Bundesabgabe
- EUR 3,30 Verwaltungsabgabe
- Ein Lichtbildausweis, ist bei der Untersuchung vorzulegen
- Die Terminvergabe für die Untersuchung erfolgt nach dem Einlangen des Ansuchens, bzw. kann auch telefonisch vereinbart werden.
Ansuchen um ein amtsärtzliches Gesundheitszeugnis
Tuberkuloseuntersuchung und -beratung
Parteienverkehrszeiten:
Montag und Mittwoch: 08:00-11:30 Uhr
Dienstag: 08:00-11:30 Uhr &13:00-15:30 Uhr.
Termine außerhalb der regulären Parteienverkehrszeiten sind nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Zusätzlich zur allgemeinen Email-Adresse erreichen Sie die TBC-Stelle auch unter tbc-stelle@wiener-neustadt.at.
In der TBC-Stelle werden folgende Agenden wahrgenommen:
- Betreuung und Überwachung von an Tuberkulose erkrankten Personen.
- Durchführung von Umgebungsuntersuchungen nach Kontakt zu einer an Tuberkulose erkrankten Person.
- Durchführung von Reihenuntersuchungen nach dem TBC-Gesetz
- Tuberkulin-Tests nach MENDEL-MANTOUX - Termin nach Vereinbarung
Vorzeitiger Mutterschutz
Eine vorzeitige Freistellung nach § 3 Abs 3 Mutterschutzgesetz ist ab Ende der 15. Schwangerschaftswoche möglich. Voraussetzung für eine vorzeitige Freistellung ist ein ernsthaftes gesundheitliches Problem im Zusammenhang mit der Schwangerschaft z. B.
- starke Blutarmut
- drohende Frühgeburt
- frühere Schwangerschaft mit Spätabort oder Frühgeburt
- schwer einstellbarer insulinpflichtiger Diabetes mellitus
- Kongenitale Fehlbildungen
- Mehrlingsschwangerschaft
- Zustand nach Organtransplantation der Mutter
- Plazenta prävia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche
- EPH-Gestose
- Einblutungen mit klinischer Symptomatik
- Vorzeitige Wehen
- Zustand nach Konisation
- Thromboembolisches Geschehen
- Uterusfehlbildung
- Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten
- Zervixlänge unter 25 mm oder Cerclage in der laufenden Schwangerschaft
Die Freistellung erfolgt durch den behandelnden Gynäkologen!
Sollte eine Freistellung aus anderen Gründen erforderlich sein oder gibt es spezielle Fragestellungen, ist das Gesundheitsamt zuständig.
In diesen Fällen sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Ein aktueller gynäkologischer Facharztbefund mit Namen, Geburtsdatum und Wohnadresse der Patientin
- Mutter-Kind-Pass
- Name und Anschrift des Dienstgebers
- Aktueller Facharztbefund eines anderen Fachgebietes, der eine Freistellung begründet
Der Antrag auf Freistellung ist umgehend zu stellen, spätestens am darauffolgenden Werktag. Eine Nachdatierung ist nicht möglich.
Urnenbestattung außerhalb des Friedhofes
Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs.2 NÖ Bestattungsgesetz
Wollen Sie die Urne mit den Aschenresten ihres Verstorbenen zu Hause, also außerhalb des Friedhofes bestatten, ist ein Ansuchen an den Geschäftsbereich III, das Gesundheitsamt des Magistrates erforderlich.
Das Ansuchen kann persönlich am Gesundheitsamt gestellt, oder über eine Bestattung eingebracht werden.
Von der Bezirksverwaltungsbehörde wird ein Bescheid ausgestellt. Für diesen Bescheid sind Euro 313,30 an Gebühren zu entrichten. Eine Kopie des Bescheides muss unmittelbar bei der Urne aufbewahrt werden.
Wird die Urne an eine andere Adresse umgesiedelt, ist das Gesundheitsamt zu verständigen. Es sind dann keine weiteren Gebühren zu entrichten.
Ansuchen um Urnenbeisetzung
Suchtmittel-Agenden
Drogenberatung: www.bmgf.gv.at
Substitutionstherapie
Die Ausstellung eines Substitutionsrezeptes erfolgt beim niedergelassenen, zur Substitution berechtigten Arztes. Das Rezept sowie Abgabeänderungen oder Mitgaben werden am Gesundheitsamt vom Amtsarzt während der Amtszeiten bestätigt. Erst dann kann eine Abholung des Medikamentes in der Apotheke erfolgen.
Untersuchung von Sexdienstleisterinnen
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung von Sexdienstleisterinnen (BGBL. 198/2015; BGBL. 728/1993 idgF) sind vor Aufnahme der Tätigkeit eine Eingangsuntersuchung und eine Beratung verpflichtend. Die Durchführung dieser Untersuchung und Beratung erfolgt nach telefonischer Terminvereinbarung am Gesundheitsamt.
In Abständen von 6 Wochen ist eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung vorzunehmen. Die Durchführung der Abstrichuntersuchung (alle 6 Wochen) und der Blutuntersuchung (alle 12 Wochen) erfolgen ebenfalls am Gesundheitsamt. Die Untersuchungen werden in einem Ausweis bestätigt.
Für die Ausstellung eines Ausweises sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Lichtbildausweis
- 1 Passfoto
- Lungenröntgen, wird nach Möglichkeit gleich am Gesundheitsamt kostenlos durchgeführt
Sie sind verpflichtet das Gesundheitsamt von einem Wechsel des Ortes der Ausübung der Tätigkeit zu informieren.
Informationen für SexdienstleisterInnen finden sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter www.bmgf.gv.at