Leitfaden durch eine Gewerbeanmeldung
Der Schritt in die Selbstständigkeit durch Ausübung eines Gewerbes ist eine große aber auch spannende Herausforderung. Diese Informationen sollen Ihnen einen Leitfaden durch die notwendigen Bestimmungen der Gewerbeordnung bieten, um die gesetzlich vorgesehene Abwicklung eines Anmelde- oder Bewilligungsverfahrens so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Aus diesem Grund haben wir uns um eine möglichst praxisnahe und klar verständliche Darstellung der einschlägigen Vorschriften bemüht.
Wo melde ich mein Gewerbe an?
Unter nachstehenden Voraussetzungen kann ein Gewerbe beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angemeldet werden:
- Örtliche Zuständigkeit des Magistrates
Der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt ist nur für Gewerbeanmeldungen mit dem Standort Stadtgebiet Wiener Neustadt zuständig. Anmeldungen von Gewerben mit Standorten im Bezirk Wiener Neustadt fallen in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt. Gewerbe anderer Standorte sind bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. - Sachliche Zuständigkeit des Magistrates
Für sämtliche Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, liegt die sachliche Zuständigkeit beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, sofern auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
Beispielsweise grenzüberschreitender Güterverkehr fällt in den Zuständigkeitsbereich der niederösterreichischen Landesregierung. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das zuständige Amt der NÖ Landesregierung.
Hinweis:
Eine Gewerbeanmeldung können Sie auch online durchführen. Link zum GISA Gewerbeinformationssystem Austria - Onlineformular.
Welche Arten von Gewerbe gibt es?
Freie Gewerbe (kein Befähigungsnachweis erforderlich), z.B.
- Handelsgewerbe
- EDV-Dienstleistungen
- Werbeagentur
- Hausbetreuung
Reglementierte Gewerbe, z.B.
- Gastgewerbe
- KFZ-Techniker
- Mechatroniker
- Friseur und Perückenmacher
- Kosmetik
- Unternehmensberater
- Versicherungsagent / Versicherungsmakler
Reglementierte Gewerbe, die einer Bewilligungspflicht unterliegen. Für die Ausübung eines dieser Gewerbe ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides erforderlich. z.B.
- Baumeister
- Gewerblicher Vermögensberater
- Gas- und Sanitärtechnik
- Elektrotechnik
- Holzbaumeister
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Wirtschaftskammer NÖ.
Sollten Sie hinsichtlich der Art Ihrer angestrebten Gewerbeberechtigung Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Team der Bezirksstelle Wiener Neustadt.
Folgende Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung, sind jedoch nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt anzumelden.
- Innerstaatlicher Güterverkehr (siehe Güterbeförderungsgesetz)
- Taxi- und Mietwagengewerbe (siehe Gelegenheitsverkehrsgesetz)
Voraussetzung für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung
Allgemeine Voraussetzungen für sämtliche Gewerbe:
- Staatsangehörigkeit: Österreich, EWR-Vertragsstaaten, Schweiz
Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung - Eigenberechtigung: ab 18 Jahren
- Keine gewerblichen Ausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden
Nähere Informationen finden Sie hier.
Zu den vorgenannten allgemeinen Voraussetzungen ist darüber hinaus ein Nachweis über fachliche und kaufmännische Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das betreffende Gewerbe (Befähigungsnachweis) der Gewerbeanmeldung beizulegen. Nähere Informationen zum Befähigungsnachweis finden Sie hier.
Welche Unterlagen sind bei einer Gewerbeanmeldung erforderlich?
Folgende Unterlagen sind bei der Gewerbeanmeldung im Original (oder in Kopie) der Behörde vorzulegen:
Bei Anmeldung von einer Einzelpersonen:
- gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
- Heiratsurkunde (nur, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
- Meldebestätigung, wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt
- Ob gewerbliche Ausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung) vorliegen, wird grundsätzlich von uns geprüft. Wenn Sie als Antragsteller weniger als fünf Jahre Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist eine Strafregisterbescheinigung / ein Führungszeugnis in deutscher Sprache übersetzt zu erbringen (nicht älter als drei Monate).
- Befähigungsnachweis bei Anmeldung eines reglementierten Gewerbes
Bei Anmeldungen von juristischen Personen:
- Ein gültiger Reisepass des gewerberechtlichen Geschäftsführers sowie aller persönlich haftender Gesellschafter und Kommanditisten
- Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei Anmeldung eines reglementierten Gewerbes
- Anmeldung des gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der Krankenkasse (sofern dieser Dienstnehmer der Gesellschaft ist)
Ab wann darf ich mein Gewerbe ausüben?
Wenn Sie bei der Gewerbeanmeldung alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben und gegen Sie kein Gewerbeausschließungsgrund vorliegt, dürfen Sie ab dem Tag der Anmeldung das Gewerbe ausüben. Darüber hinaus ist bei bewilligungspflichtigen Gewerben die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides abzuwarten.
Wenn Sie nicht alle erforderlichen Dokumente vorlegen können, so erlangt die Anmeldung keine Rechtswirksamkeit und Sie sind nicht zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Wenn Sie in diesem Fall nicht innerhalb einer Ihnen gesetzten Frist die ausständigen Unterlagen nachreichen, muss die Behörde Ihre Anmeldung zurückweisen.
Was muss ich noch wissen?
Hinsichtlich bereits bestehender Gewerbeberechtigungen können Sie bei uns als örtlich und sachlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
- eine weitere Betriebsstätte im Stadtgebiet Wiener Neustadt anzeigen.
- eine Standortverlegung Ihres Gewerbes in das Stadtgebiet Wiener Neustadt anzeigen.
- eine Gewerbeendigung (vollständige Löschung im GISA), wenn der Standort des Gewerbes im Stadtgebiet Wiener Neustadt liegt, anzeigen.