Alles zur Heirat

Der Tag der Hochzeit soll der schönste Tag im Leben des Paares werden. Damit auch wirklich nichts dazwischen kommt, helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamts Wiener Neustadt schon im Vorfeld sehr gerne.

Anmeldung zur Eheschließung

Sie wollen heiraten - was ist zu tun?

Dazu kann gesagt werden, dass es in Österreich das Recht auf freie Wahl des Eheschließungsortes gibt, d.h. Sie können sich aussuchen, bei welchem Standesamt Sie die Ehe schließen wollen.

Allerdings muss vor jeder Eheschließung eine Ermittlung der Ehefähigkeit durchgeführt werden, bei der anhand von Dokumenten überprüft wird, ob ein Ehehindernisgrund gegeben ist (solche Gründe könnten z.B. sein: Eine Vorehe ist noch nicht rechtskräftig aufgelöst, oder es liegt ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie vor, oder der Bräutigam/die Braut hat das heiratsfähige Alter noch nicht erreicht).
Die Niederschrift zur Ermittlung der Ehefähigkeit kann bei jedem Standesamt aufgenommen werden (unabhängig von Wohnort und Trauungsort).

Folgende Dokumente sind zum Standesamt mitzubringen:

Die Brautleute sind österreichische Staatsbürger:

a) beide sind noch ledig:

  • Geburtsurkunde oder vollständige Geburtserfassung im Zentralen Personenstandsregister (ist die Geburt nicht in Österreich eingetragen – neue Geburtsurkunde)
  • ev. Heiratsurkunde der Eltern bzw. bei unehelich Geborenen die Geburtsurkunde der Mutter (falls leicht beschaffbar).
  • Meldezettel oder Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz.
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (bei fremden Staatsangehörigen: Reisepass)
  • Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein etc.)
  • Falls Eintragung gewünscht: Nachweis über die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades sowie der Standesbezeichnung „Ingenieur“.

b) falls die Braut/der Bräutigam oder beide bereits verheiratet war/waren und die Vorehe(n) durch Scheidung oder Nichtigerklärung aufgelöst wurde(n), zusätzlich:

  • Heiratsurkunde(n) der Vorehe(n)
  • Beschluss bzw. Urteil über die Ehescheidung, Eheaufhebung oder Ehenichtigkeit mit materiellem Rechtskraftvermerk.

c) falls die Braut/der Bräutigam oder beide bereits verheiratet war/waren und die Vorehe(n) durch Tod des Ehegatten aufgelöst wurde(n), zusätzlich:

  • Sterbeurkunde oder die Todeserklärung

d) falls die Brautleute (ein) gemeinsame(s), voreheliche(s) Kind(er) haben, zusätzlich:

  • Geburtsurkunde(n) des/der Kindes(r), allenfalls das Vaterschaftsanerkenntnis.

e) falls die Braut/der Bräutigam noch nicht ehemündig ist, zusätzlich zu a) 1-5:

  • den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung (eine Person die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag vom Gericht für ehemündig erklärt werden, wenn sie für diese Ehereif erscheint und der künftige Ehegatte voll jährig (vollendetes18. Lebensjahr) ist.
  • Brautleute vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zusätzlich zur Ehemündigerklärung, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zu stehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird.

Von den Urkunden kann abgesehen werden, wenn diese im Zentralen Personenstandsregister vollständig erfasst wurden.

 

Sämtliche Dokumente sind im Original vorzulegen (werden sofort nach durchgeführter Amtshandlung an die Partei retourniert)!

Allen Urkunden und Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind,ist eine Übersetzung eines in Österreich allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetschers beizulegen.
Hinweis: Im Ausland errichtete öffentl. Urkunden bedürfen gegebenenfalls der Beisetzung einer Apostille oder einer innerstaatlichen Beglaubigung mit abschließender diplomatischer Überbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden ausländischen Staat.

Wichtig!!!
Falls Sie als ÖsterreicherIn im Ausland die Ehe schließen möchten, sollten Sie sich vorher mit einem österreichischen Standesamt in Verbindung setzen!

Die Brautleute sind fremde Staatsangehörige:

Zusätzlich zu den Dokumenten Österreichischer Brautleute sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ehefähigkeitszeugnis, Ledigkeitsbescheinigung oder Familienstandsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde bzw. der Vertretungsbehörde des Heimatstaates in Österreich (Konsulat), sofern dieser Staat solche Urkunden ausstellt (Urkunde darf nicht älter als 6 Monate sein!)

Gilt für österreichische Staatsbürger sowie für fremde Staatsangehörige:

Sämtliche Dokumente sind im Original vorzulegen (werden sofort nach durchgeführter Amtshandlung an die Partei retourniert)!

Allen Urkunden und Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind,ist eine Übersetzung eines in Österreich allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetschers beizulegen.
Hinweis: Im Ausland errichtete öffentl. Urkunden bedürfen gegebenenfalls der Beisetzung einer Apostille oder einer innerstaatlichen Beglaubigung mit abschließender diplomatischer Überbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden ausländischen Staat.

Wichtig!!!
Falls Sie als ÖsterreicherIn im Ausland die Ehe schließen möchten, sollten Sie sich vorher mit einem österreichischen Standesamt in Verbindung setzen!

Ausstellung der Heiratsurkunde

Das Standesamt Wiener Neustadt stellt Heiratsurkunden für Personen aus die in Österreich geheiratet haben bzw. für Personen die ihre Auslandsehe im Zentralen Personenstandsregister nacherfassen haben lassen.

Voraussetzung

Eheschließungsort Wiener Neustadt oder vollständige Erfassung der Ehe im Zentralen Personenstandsregister.
Das Standesamt des Magistrates Wiener Neustadt hat alle Eheschließungen in Wiener Neustadt ab 1. Jänner 1939 registriert.

Wer bekommt eine Heiratsurkunde

Unter Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises kann eine Heiratsurkunde ausgestellt und an Personen welche gemäß § 52 Personenstandsgesetz 2013 dazu berechtigt sind ausgehändigt werden.

Kosten

€ 9,30 (€ 7,20 Bundesgebühr/€ 2,10 Verwaltungsabgabe)

Heiraten im Ausland

Beabsichtigt ein(e) österreichische(r) Staatsbürger(in) im Ausland die Ehe zu schließen, wird in manchen Ländern vom/von der österreichischen Staatsbürger/in ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bestätigung über den Familienstand verlangt, mittels dem ein österreichisches Standesamt bestätigt, dass die Ehe im Ausland geschlossen werden kann (d.h. dass kein Ehehindernis vorliegt).

Ehefähigkeitszeugnis

Betreffend der vorzulegenden Unterlagen für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Standesamt auf.

Familienstandbestätigung

Für die Ausstellung eines Teilauszuges gemäß § 58 PStG 2013 müssen das Geburtenbuch und etwaige Ehebücher vollständig im Zentralen Personenstandsregister erfasst sein.

Kosten

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind Gebühren in der Höhe von € 137,60 (Bundesgebühr € 130,00/Verwaltungsabgabe € 7,60) zu entrichten.

Für die Ausstellung eines Teilauszuges gemäß § 58 PStG 2013 sind Gebühren in Höhe von € 9,30 (Bundesgebühr € 7,20/Verwaltungsabgabe € 2,10) zu entrichten.

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Wasserwerk (bei Gebrechen): +43 / 2622 / 373-551
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
Telefonzentrale/Vermittlung: +43 / 2622 / 373-0