Kommunalsteuer
Kommunalsteuer – was ist das?
Die Kommunalsteuer ist für die Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zu bezahlen.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Befreiungen
Von der Kommunalsteuer sind befreit:
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen.
Die Verfolgung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke ist nur dann begünstigt, wenn das Unternehmen diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar dient.
Steuerhöhe
- bis EUR 1.095,00 Bruttolohnsumme: keine Steuer
- bis EUR 1.460,00 Bruttolohnsumme: Abzug von EUR 1.095,00, vom Restbetrag 3 %
- ab EUR 1.461,00 Bruttolohnsumme: 3 % von der gesamten Lohnsumme
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind.
Selbstberechnung und Fälligkeit
- bis zum 15. des darauffolgenden Monats
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und an die Gemeinde zu entrichten.
EINZAHLUNG:
Empfänger: Stadt Wiener Neustadt, GB II - Abgabenmanagement
IBAN: AT48 6000 0000 0144 3714
BIC: BAWAATWW
Verwendungszweck: Kd.Nr. ______, KommSt. „Monat/Jahr“
Ablauf
Unternehmer hat Dienstnehmer
Antrag auf Kundennummer bei der Stadt Wiener Neustadt (Ansuchen um Kundennummer)
Berechnung der Lohnsumme und der Kommunalsteuer
Überweisung der Kommunalsteuer bis zum 15. des Folgemonats
Jahresende: Übermittlung des gesamten Steueraufkommens über FINANZ ONLINE bis zum 31.März. des Folgejahres
Steuererklärung
Gemäß § 11 Kommunalsteuergesetz 1993 in Verbindung mit der Verordnung 257/2005 des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, ist die Jahreserklärung zur Kommunalsteuer für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis spätestens 31. März eines darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch an Finanz-Online zu übermitteln.
Im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Kommunalsteuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe einzureichen. Der Bund wird die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an die Gemeinden weiterleiten.
Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at abzurufen bzw. stellt der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt auf Ansuchen des Steuerpflichtigen den amtlichen Vordruck zur Verfügung.
Gemeindekennziffer (GKZ)
30401 – für die Stadt Wiener Neustadt
Für die Erstellung der Kommunalsteuer-Jahreserklärung benötigen Sie diese Gemeindekennziffer.
Formulare und Gesetze
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