Nächtigungstaxe

Die Nächtigungstaxe wird auf Basis des NÖ Tourisimusgesetzes von der Stadt Wiener Neustadt von den Beherbungsbetrieben eingehoben.

Nächtigungstaxe – was ist das?

Die Stadt Wiener Neustadt erhebt gemäß § 12 des NÖ Tourismusgesetzes 2010 eine Nächtigungstaxe.

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreichs in Gästeunterkünften nächtigen (Gast).

Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, insbesondere

  • im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,
  • im Rahmen der Privatzimmervermietung,
  • in Kur- und Erholungsheimen,
  • in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,
  • in Ferienwohnungen,
  • auf Campingplätzen oder
  • im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer.

Die Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gehen zu 65 % an das Land Niederösterreich und zu 35 % an die Gemeinde.

Höhe und Fälligkeit

Die Nächtigungstaxe beträgt pro Person und Nächtigung:

  • 1,60 EURO (Ortsklasse I)

Die Festsetzung der zu entrichtenden Nächtigungsabgabetaxe erfolgt durch Selbst-berechnung gemäß der Bundesabgabenordnung. Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben (Einhebungspflichtiger) und hat bis zum 15. des Folgemonats die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen. Das Formular für die Abrechnung ist bitte ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats per Mail oder per Post an die Gemeinde zu übermitteln.

Befreiungen

Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:

  • Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  • Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,
  • Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen,
  • Personen, die in Ausübung des militärischen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes nächtigen,
  • Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,
  • Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,
  • Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten.

Formulare und Gesetze

Nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Formulare - der Antrag landet direkt bei der zuständigen Stelle!


Einzahlung:
Empfänger: Stadt Wiener Neustadt, GB II - Abgabenmanagement
IBAN: AT48 6000 0000 0144 3714
BIC: BAWAATWW
Verwendungszweck: Kd.Nr. ______, Nächtigungstaxe „Monat/Jahr“

Magistrat

Hauptplatz 1-3
2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
Telefonzentrale/Vermittlung: +43 / 2622 / 373-0