Spielplatz-Ausgleichsabgabe
Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes nach § 66 NÖ Bauordnung.
Die NÖ Bauordnung 2014 schreibt in § 66 Abs. 1 vor, dass bei einem Neubau einer Wohnhausanlage mit mehr als 4 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist) ein nicht nichtöffentlicher Spielplatz auf der freien Fläche, die das Wohngebäude umgibt, zu errichten ist. Dies gilt auch dann, wenn die erforderliche Anzahl an Wohnungen erst durch eine bauliche Veränderung der Wohnhausanlage erreicht wird.
Was ist ein nichtöffentlicher Spielplatz?
- 4 Ziffer 28 NÖ Bauordnung stellt klar, dass ein Spielplatz eine Fläche ist, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll.
Welche anderen Möglichkeiten haben Bauwerber, wenn die vorgeschriebene Errichtung nicht möglich ist?
- Mehrere Bauwerber von Wohnhausanlagen haben die Möglichkeit, für diese Gebäude zusammen einen nichtöffentlichen Spielplatz zu errichten. Dieser Spielplatz darf jedoch höchstens 200 m von jeder Wohnhausanlage entfernt sein. Ein weiteres Erfordernis ist, dass die Mindestfläche nach § 66 Abs. 2 NÖ Bauordnung eingehalten wird und somit zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150m² und zusätzlich 5m² je Wohnung ab der 10. Wohnung besteht. Eine Aufteilung auf mehrere Spielplätze ist dann zulässig, wenn sämtliche dieser Teilflächen jeweils wenigstens 150m² aufweisen.
- Es muss kein Spielplatz gebaut werden, wenn die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 400m zu der Wohnhausanlage einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete zusätzlich einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt.
- Wenn die Herstellung technisch nicht möglich ist, kann der nichtöffentliche Spielplatz auf einem anderen Grundstück errichtet werden. Dieses Grundstück muss zwei Voraussetzungen erfüllen: Einerseits muss das Grundstück in einer Entfernung von 200m zu der Wohnhausanlage liegen und andererseits muss die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude grundbücherlich sichergestellt sein, sofern dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.
Spielplatz-Ausgleichsabgabe
Wenn es zu keinem Bau eines Spielplatzes auf dem eigenen Grundstück kommen kann und auch keine der drei angeführten Alternativen möglich ist, dann ist erstens die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen und zweitens gemäß § 42 Abs. 1 NÖ Bauordnung eine bescheidmäßig vorzuschreibende Spielplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Woraus ergibt sich die Höhe der Abgabe?
Diese Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der Fläche des nichtöffentlichen Spielplatzes in m2, der verpflichtend zu errichten gewesen wäre (mindestens 150m² und zusätzlich 5m² je Wohnung ab der 10. Wohnung), und des Richtwertes. Die Höhe dieses Richtwertes wurde durch Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt tarifmäßig mit EUR 250,--/m2 festgesetzt.
Wann wird von der Vorschreibung abgesehen?
Von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe wird bei Zu- oder Umbauten von denkmalgeschützten Bestandsobjekten, welche innerhalb der, vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt im Bebauungsplan 2009 verordneten Schutzzone liegen, sowie bei Zu- oder Umbauten von an Fußgängerzonen angrenzenden Bestandsobjekte, abgesehen.