Stellplatz-Ausgleichsabgabe für KFZ

Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014.

Demnach sind Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten, wenn ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht wird. Die Richtzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen wird in § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 wie folgt festgesetzt:

 

für ein Stellplatz für je
Wohngebäude 1 Wohnung
Gebäude für Betreutes Wohnen 2 Wohnungen
Kinder- und Jugendwohnheime 20 Betten
Seniorenwohnheime 8 Betten
Industrie- und Betriebsgebäude 5 Arbeitsplätze
Büro- und Verwaltungsgebäude 40 qm Nutzfläche, ohne sonstige Nutzungen
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m2 50 qm Verkaufsfläche
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m2 30 qm Verkaufsfläche
Gaststätten 10 Sitzplätze
Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale 5 Sitzplätze
Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten 5 Betten
Motels 2 Betten
Jugendherbergen 10 Betten
Schulen 5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
Kranken- und Kuranstalten 4 Betten
Pflegeheime 10 Betten
Ambulatorien und Arztpraxen 30 qm Nutzfläche, ohne sonstige Nutzungen
Kasernen 3 Betten
Sporthallen 100 qm Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
öffentliche Hallenbäder 10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden 10 Kleiderablagen
Bildungseinrichtungen 5 Sitzplätze
Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos 10 Zuschauerplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.


 

Weiters wird normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz oder ein Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern zu errichten ist, sowie Anforderungen an die Abstellanlage für Kraftfahrzeuge.

Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu errichten, sofern eine Herstellung jedoch technisch nicht möglich ist, wirtschaftlich unzumutbar oder verboten (Bebauungsplan) darf die Anlage auch auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss in einer Entfernung von maximal 300 m liegen und die Verwendung des Grundstückes für die Anlagen muss grundbücherlich sichergestellt sein, sofern dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.

Stellplatz-Ausgleichsabgabe für KFZ

Wenn es weder zu einem Bau auf dem Baugrundstück, noch auf einem anderen geeigneten Grundstück kommen kann, dann ist die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze in der Baubewilligung festzustellen. Nach Erlassung des Bescheides ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben und der Eigentümer des Bauwerkes oder der Bauherr hat die Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Woraus ergibt sich die Höhe der Abgabe?

Der Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt setzte die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m2 Nutzfläche mit EUR 7.500,-- fest.

Wann wird von der Vorschreibung abgesehen?

Von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge wird innerhalb der vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt im Bebauungsplan 2009 idgF. verordneten Schutzzone, welche eine Teilfläche der Zentrumszone darstellt, abgesehen.

Magistrat

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2700 Wiener Neustadt

Wichtige Telefonnummern

Gesundheitsamt: +43 / 2622 / 373-743
Kindergärten: +43 / 2622 / 373-238
Schulen: +43 / 2622 / 373-239
Sozialservice: +43 / 2622 / 373-720
Volkshochschule: +43 / 2622 / 373-923/-924
Abfallwirtschaft: +43 / 2622 / 373-660
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Kinder- und Jugendhilfe: +43 / 2622 / 373-705
Kultur und Tickets: +43 / 2622 / 373-311
Bürgerservicestelle: +43 / 2622 / 373-190/-191/-192/-193/-194/-198
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