Stellplatz-Ausgleichsabgabe für KFZ
Prinzipiell gibt es eine Verpflichtung zur Errichtung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014.
Demnach sind Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten, wenn ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht wird. Die Richtzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen wird in § 11 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 wie folgt festgesetzt:
für | ein Stellplatz für je |
---|---|
Wohngebäude | 1 Wohnung |
Gebäude für Betreutes Wohnen | 2 Wohnungen |
Kinder- und Jugendwohnheime | 20 Betten |
Seniorenwohnheime | 8 Betten |
Industrie- und Betriebsgebäude | 5 Arbeitsplätze |
Büro- und Verwaltungsgebäude | 40 qm Nutzfläche, ohne sonstige Nutzungen |
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m2 | 50 qm Verkaufsfläche |
Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m2 | 30 qm Verkaufsfläche |
Gaststätten | 10 Sitzplätze |
Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale | 5 Sitzplätze |
Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten | 5 Betten |
Motels | 2 Betten |
Jugendherbergen | 10 Betten |
Schulen | 5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre |
Kranken- und Kuranstalten | 4 Betten |
Pflegeheime | 10 Betten |
Ambulatorien und Arztpraxen | 30 qm Nutzfläche, ohne sonstige Nutzungen |
Kasernen | 3 Betten |
Sporthallen | 100 qm Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze |
öffentliche Hallenbäder | 10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze |
Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden | 10 Kleiderablagen |
Bildungseinrichtungen | 5 Sitzplätze |
Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos | 10 Zuschauerplätze |
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
Weiters wird normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz oder ein Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern zu errichten ist, sowie Anforderungen an die Abstellanlage für Kraftfahrzeuge.
Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück zu errichten, sofern eine Herstellung jedoch technisch nicht möglich ist, wirtschaftlich unzumutbar oder verboten (Bebauungsplan) darf die Anlage auch auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss in einer Entfernung von maximal 300 m liegen und die Verwendung des Grundstückes für die Anlagen muss grundbücherlich sichergestellt sein, sofern dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.
Stellplatz-Ausgleichsabgabe für KFZ
Wenn es weder zu einem Bau auf dem Baugrundstück, noch auf einem anderen geeigneten Grundstück kommen kann, dann ist die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze in der Baubewilligung festzustellen. Nach Erlassung des Bescheides ist die Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorzuschreiben und der Eigentümer des Bauwerkes oder der Bauherr hat die Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Woraus ergibt sich die Höhe der Abgabe?
Der Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt setzte die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungs- und Baukosten für einen Abstellplatz von 30 m2 Nutzfläche mit EUR 7.500,-- fest.
Wann wird von der Vorschreibung abgesehen?
Von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe für Kraftfahrzeuge wird innerhalb der vom Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt im Bebauungsplan 2009 idgF. verordneten Schutzzone, welche eine Teilfläche der Zentrumszone darstellt, abgesehen.