Das Veterinäramt
Service für Tiere und Halter
Konkrete Zuständigkeiten/Aufgabengebiete
- Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen
- Tätigkeiten als Aufsichtsorgan nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz Gesetz (LMSVG)
- Hygienekontrollen in Fleisch be-und verarbeitenden Betrieben
- Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Kontrolle der tierhaltenden Betriebe
- Zoofachhandel
- Landwirtschaftliche Betriebe
- Tierschutzhaus
- Tierschutzangelegenheiten
- Kontrollen und Überprüfungen der Tierhaltung nach Anzeigen und Beschwerden in Zusammenarbeit mit dem Tierschutzhaus und der NÖ Tierschutzombudsstelle
- daraus resultierende Aufklärungsarbeit
- Anzeigen, Tierabnahmen
- Überwachung und Registrierung der Haltung von Haus-, Heim- und Wildtieren (Exoten)
- Züchter (Evidenthaltung und Kontrollen)
- Meldepflichtige Tierhaltungen/Exoten (Evidenthaltung und Kontrollen)
- Kontrollen und Betreuung von Messen, Tierausstellungen und internationalen Pferdesportveranstaltungen
- Veterinärbehördliche Bescheinigungen und Bewilligungen
- Bewilligungen nach §23 Tierschutzgesetz (Veranstaltungen mit Tieren)
- Gesundheitszertifikate und amtstierärztlichen Bestätigungen für die Verbringung von Tieren im Reiseverkehr (Innerhalb EU und Drittländer)
- Tracesmeldungen
- Überprüfung der tierärztlichen Ordinationen
- Kontrolle der Tierkörperbeseitigung und der Entsorgung von Tierkadavern
Achtung: Neuer verpflichtender Sachkundenachweis für Tierhalter!
Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich eine neue Pflicht für die Anschaffung bestimmter Tiere. Wer erstmals einen Hund, ein Reptil, eine Amphibie oder bestimmte Papageienvögel halten möchte, muss bereits vorab einen Sachkundenachweis erbringen. Grundlage ist die Novelle des Tierschutzgesetzes.
Der theoretische Kurs (mindestens 4 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten) vermittelt Grundkenntnisse über Haltung, Pflege und Gesundheit und muss in dem Bundesland absolviert werden, in dem das Tier gehalten werden soll. Danach gilt er bundesweit.
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Neben der Theorie ist innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Haltung eine praktische Einheit (2 Unterrichtseinheiten) gemeinsam mit dem Hund zu absolvieren.
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Der Hund muss dabei mindestens 6 Monate alt sein.
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Landesgesetzliche Regelungen (z. B. zu Listenhunden oder Sicherheitsaspekten) gelten unverändert weiter.
Übergangsregelung für Niederösterreich:
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Bis 30. Juni 2027: Ein bereits absolvierter Sachkundenachweis nach dem NÖ Hundehaltegesetz wird als Theorie-Teil anerkannt. Es muss nur noch die 2-stündige Praxiseinheit innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.
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Ab 1. Juli 2027: Der Theorie-Teil nach dem Tierschutzgesetz muss zwingend vor der Anschaffung nachgewiesen werden.
Ausnahmen – Wer benötigt keinen Kurs?
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Personen, die zum Stichtag bereits ein entsprechendes Tier halten oder in den letzten zwei Jahren mindestens zwei Jahre lang gehalten und gemeldet haben.
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Halter bestimmter Vogelarten (Wellensittiche, Nymphensittiche, Unzertrennliche, Plattschweifsittiche).
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Tierärzte, ausgebildete Tierpfleger sowie Führer von Dienst- und Rettungshunden.
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Personen, die einen Hund lediglich ausführen (Gassi gehen).
Downloads und Infos
- Meldeformular für Halter von Geflügel und anderen Vögeln Gemäß § 6 der Geflügelpest-Verordnung, BGBl. II 2007/309 idgF ( 12,6 kb)
- Antrag für TRACES-Meldung / Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel / Verbringung von Pferden, Hunden und Katzen im Reiseverkehr ( 9,3 kb)
- Info - Entsorgung von Tierkadavern aus privaten Haushalten und von öffentlichen Plätzen ( 29,0 kb)
Online-Formular "Reptilien"
Meldung von Reptilien/Amphibien gem. § 25 TierschutzgesetzUnbeschadet der Zulässigkeit der Haltung von Geflügel nach anderen Rechtsvorschriften ist die Errichtung von Bauwerken oder baulichen Anlagen iSd NÖ Bauordnung zum Zweck der Geflügelhaltung in der Widmung Bauland-Wohngebiet unzulässig.