Das Veterinäramt
Service für Tiere und Halter
Konkrete Zuständigkeiten/Aufgabengebiete
- Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen
- Tätigkeiten als Aufsichtsorgan nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz Gesetz (LMSVG)
- Hygienekontrollen in Fleisch be-und verarbeitenden Betrieben
- Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Kontrolle der tierhaltenden Betriebe
- Zoofachhandel
- Landwirtschaftliche Betriebe
- Tierschutzhaus
- Tierschutzangelegenheiten
- Kontrollen und Überprüfungen der Tierhaltung nach Anzeigen und Beschwerden in Zusammenarbeit mit dem Tierschutzhaus und der NÖ Tierschutzombudsstelle
- daraus resultierende Aufklärungsarbeit
- Anzeigen, Tierabnahmen
- Überwachung und Registrierung der Haltung von Haus-, Heim- und Wildtieren (Exoten)
- Züchter (Evidenthaltung und Kontrollen)
- Meldepflichtige Tierhaltungen/Exoten (Evidenthaltung und Kontrollen)
- Kontrollen und Betreuung von Messen, Tierausstellungen und internationalen Pferdesportveranstaltungen
- Veterinärbehördliche Bescheinigungen und Bewilligungen
- Bewilligungen nach §23 Tierschutzgesetz (Veranstaltungen mit Tieren)
- Gesundheitszertifikate und amtstierärztlichen Bestätigungen für die Verbringung von Tieren im Reiseverkehr (Innerhalb EU und Drittländer)
- Tracesmeldungen
- Überprüfung der tierärztlichen Ordinationen
- Kontrolle der Tierkörperbeseitigung und der Entsorgung von Tierkadavern
Downloads und Infos
- Meldeformular für Halter von Geflügel und anderen Vögeln Gemäß § 6 der Geflügelpest-Verordnung, BGBl. II 2007/309 idgF ( 12,6 kb)
- Antrag für TRACES-Meldung / Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel / Verbringung von Pferden, Hunden und Katzen im Reiseverkehr ( 9,3 kb)
- Info - Entsorgung von Tierkadavern aus privaten Haushalten und von öffentlichen Plätzen ( 29,0 kb)
Online-Formular "Reptilien"
Meldung von Reptilien/Amphibien gem. § 25 TierschutzgesetzUnbeschadet der Zulässigkeit der Haltung von Geflügel nach anderen Rechtsvorschriften ist die Errichtung von Bauwerken oder baulichen Anlagen iSd NÖ Bauordnung zum Zweck der Geflügelhaltung in der Widmung Bauland-Wohngebiet unzulässig.