Vergnügungsabgabe
Vergnügungsabgabe – was ist das?
Gemäß § 22 NÖ Spielautomatengesetz 2011 sind Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates (28.03.2012), eine Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten einzuheben.
Spielapparate, für die eine Abgabe eingehoben wird, sind die im § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ Spielautomatengesetz 2011 angeführten Apparate:
- technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, (Geschicklichkeitsapparate) oder
- technische Einrichtungen, wie Schau-, Scherz- oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind.
Für die unter § 19 Abs. 1 Z 3 NÖ Spielautomatengesetz 2011 angeführten Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.) wird keine Abgabe eingehoben.
Die Vergnügungsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe.
Der Abgabenschuldner muss
- die Aufstellung von Spielapparaten schriftlich bekannt geben (Anmeldung),
- die Abgabe selbständig bemessen und erklären - Formular „Anmeldung/Erklärung – Vergnügungsabgabe“ und
- die fällige Abgabe entrichten.
Zuständige Stelle:
Geschäftsbereich II
Gruppe II/5 - Abgabenmanagement
Altes Rathaus, Hauptplatz 1-3, 2700 Wiener Neustadt
Tel.: 02622/373-816 DW
E-Mail: abgabenmanagement@wiener-neustadt.at
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 bis 12 Uhr und am Dienstag zusätzlich 13 bis 16 Uhr, Mittwoch ist kein Parteienverkehr
Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt:
- EUR 25,00 je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat
Fälligkeit der Abgabe
Gemäß § 26 NÖ Spielautomatengesetz 2011 ist die Abgabe für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.
Formulare, Verordnungen und Gesetze
Formular "Vergnügungsabgabe"
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