Das Städtische Verkehrsamt
Das Verkehrsamt der Stadt Wiener Neustadt ist Ihr Partner, wenn es um Fragen der Straßenverkehrsordnung geht. Das betrifft jedoch nicht nur den Verkehr an sich, sondern auch, wenn Sie öffentliche Straßen für Ihre Zwecke (zum Beispiel bei einer Baustelle) nutzen müssen.
Die Aufgabenbereiche des Verkehrsamts
- diverse Planungsarbeiten im Bereich des Verkehrs
- Bewilligungserteilung für jede auf öffentlichem Straßengrund durchgeführte bauliche bzw. gewerberechtliche Tätigkeit (eine separate Genehmigung nach Gewerbeordnung und eine separate Sondernutzungsvereinbarung mit dem Straßenerhalter sind zusätzlich einzuholen)
- Erlassung sämtlicher Verordnungen betreffend Verkehr
- Straßenpolizeiliche Stellungnahmen bei Verhandlungen jeglicher Art
- Ausstellung von Radfahrausweisen
- Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit:
- Diversen Verkehrsprojekten
- Verkehrszeichen
- Bodenmarkierungen
- Radfahren in Wiener Neustadt
- Lieferzeiten im Stadtzentrum
- Behindertenausweisen
Benutzung öffentlichen Straßengrundes
Grundsätzlich bedarf es für alle „verkehrsfremden“ Tätigkeiten auf öffentlichem Straßengrund einer Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung.
Verkehrsfremde Tätigkeiten sind:
- Grab-, Fassaden- und Dacharbeiten, Lagerung von Baumaterialien, Aufstellung von Containern
- Informationsstände, Verkaufsstände
- Werbeaktionen, Flugblattverteilung
- Schanigärten, Punschstände, Maronistände
- Aufstellung von Hinweistafeln
- Lautsprecherwerbung
- Ausnahmebewilligungen
Schanigärten, Punschstände, Maronistände
Für das Aufstellen von sogenannten Schanigärten ist eine Bewilligung gemäß § 82 der Straßenverkehrsordnung 1960 erforderlich.
Das Ansuchen ist mindestens 14 Tage vor Aufstellung des Schanigartens an die Magistratsdirektion – Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie zu richten. Dem Antrag ist ein entsprechender Lageplan mit den exakten Ausmaßen des Schanigartens beizufügen.
Mittels Bescheid werden für die Aufstellung eines Schanigartens Verwaltungsabgaben sowie Gebühren vorgeschrieben.
Grab-, Fassaden- und Dacharbeiten, Lagerung von Baumaterialien, Aufstellung von Containern
Für Grab-, Fassaden-, Dacharbeiten, Baumateriallagerungen sowie für die Aufstellung von Schutt-Containern o.ä. ist eine Bewilligung gemäß § 90 der Straßenverkehrsordnung 1960 erforderlich.
Das Ansuchen ist vom Bauführer mindestens 14 Tage vor Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten an die Magistratsdirektion – Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie zu richten.
Mittels Bescheid werden für diese Tätigkeiten Verwaltungsabgaben sowie Gebühren vorgeschrieben.
Informationsstände, Verkaufsstände
Für die Aufstellung von Informations- oder Verkaufsständen ist eine Bewilligung gemäß § 82 der Straßenverkehrsordnung 1960 erforderlich. Das Ansuchen ist mindestens 14 Tage vor Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten an die Magistratsdirektion – Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie zu richten.
Mittels Bescheid werden für die Aufstellung Verwaltungsabgaben sowie Gebühren vorgeschrieben.
Werbeaktionen, Flugblattverteilung
Für die Durchführung von Werbeaktionen sowie für die Verteilung von Flugblättern ist eine Bewilligung gemäß § 82 der Straßenverkehrsordnung 1960 erforderlich. Das Ansuchen ist mindestens 14 Tage vor Durchführung der entsprechenden Tätigkeiten an die Magistratsdirektion – Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie zu richten.
Mittels Bescheid werden für diese Tätigkeiten Verwaltungsabgaben sowie Gebühren vorgeschrieben.
Versammlungen jeglicher Art (Demonstrationen, Aufmärsche etc.) fallen nicht unter Werbeaktionen und sind bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat Wiener Neustadt anzumelden.
Aufstellung von Hinweistafeln
Für die Aufstellung bzw. Anbringung von Hinweistafeln ist eine Bewilligung gemäß § 82 der Straßenverkehrsordnung 1960 erforderlich.
Das Ansuchen ist mindestens 14 Tage vor Aufstellung der Tafeln an die Magistratsdirektion – Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie zu richten. Dem Antrag sind die genauen Abmessungen der Hinweis- oder Werbetafeln sowie die exakten Aufstellungsorte (Lageplan, Foto o.ä.) beizufügen. Hinweistafeln sind in der Regel Wegweiser zu lokalen Zielen oder Bereichszielen.
Mittels Bescheid werden für die Aufstellung Verwaltungsabgaben sowie Gebühren vorgeschrieben.
Lautsprecherwerbung
Für die Durchführung von Lautsprecherwerbungen ist eine Bewilligung gemäß § 82 der Straßenverkehrsordnung 1960 erforderlich.
Das Ansuchen ist mindestens 14 Tage vor Durchführung, unter Bekanntgabe des entsprechenden polizeilichen Kennzeichens des Fahrzeuges mit welchem die Lautsprecherwerbung durchgeführt wird, an die Magistratsdirektion – Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie zu richten.
Mittels Bescheid werden für diese Tätigkeit Verwaltungsabgaben sowie Gebühren vorgeschrieben.
Ausnahmebewilligungen
Für Ausnahmebewilligungen von Fahrverboten und Gewichtsbeschränkungen o.ä. ist eine Bewilligung gemäß § 45 Abs.(1) und (2) der Straßenverkehrsordnung 1960 erforderlich. Das Ansuchen ist, unter Bekanntgabe des polizeilichen Kennzeichen des Fahrzeuges für welches die Ausnahmebewilligung gültig sein sollte, mindestens 14 Tage vor erstmaliger Benützung der Ausnahmebewilligung an die Magistratsdirektion – Gruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Umwelt und Energie zu richten.
Mittels Bescheid werden für diese Ausnahmebewilligungen Verwaltungsabgaben sowie Gebühren vorgeschrieben.
Lieferzeiten im Stadtzentrum
Da der Hauptplatz und die Fußgängerzonen für den motorisierten Verkehr grundsätzlich gesperrt sind, gibt es für die Unternehmerinnen und Unternehmer eigens eingerichtete Lieferzeiten.
Fußgängerzonen: 8-10 Uhr und 13-15 Uhr
Hauptplatz: 6-10.30 Uhr
Ostteil des Hauptplatzes zusätzlich: 16-18 Uhr